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Art. 6.6.2 · Gestaltungsplanpflicht

BZO Horgen · S. 16 · Original-PDF

6.6.2 Gestaltungsplanpflicht Wird von den Sonderbauvorschriften Gebrauch gemacht, sind Gestaltungspläne aufzustellen, die jeweils eine planerisch und städtebaulich zweckmässige Bauzonenfläche zu umfassen haben.

Solche Gestaltungspläne – welche den Rahmen der Bauordnung und dieser Sonderbauvorschriften nicht überschreiten – bedürfen lediglich der Zustimmung durch den Gemeinderat und der Genehmigung durch den Kanton.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.