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Art. 79a
BZO Gemeindebaureglement Heimberg · S. 52 · Original-PDF
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Für eingeschossige An- und Nebenbauten, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen oder Tieren bestimmt sind, genügt ein Grenzabstand von 2.00m, sofern die mittlere Fassadenhöhe dieser Bauten 4.00m und ihre Grundfläche 60.00m2 nicht übersteigt.
3. Vorspringende Bauteile
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.