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Art. 79 · Weitergeltung bisherigen Rechts

BZO Gemeindebaureglement Heimberg · S. 6 · Original-PDF

III Anhang I Zonen mit Planungspflicht ZPP Genehmigungsvermerke Anhang II Eidgenössische und kantonale Erlasse im Bauwesen und deren Abkürzungen III Liste der aufzuhebenden Pläne IV Bernisches Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, Artikel 79 IV Baureglement der Einwohnergemeinde Heimberg A ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Geltungsbereich Artikel 79 Die bisherigen Überbauungsordnungen sowie Gestaltungspläne mit Sonderbauvorschriften bleiben als Überbauungsordnungen in Kraft. 33 Baureglement der Einwohnergemeinde Heimberg Anhang I Zonen mit Planungspflicht ZPP (Artikel 48 BauR)

1In der Zone mit Planungspflicht Nr. 5 „Jumbo Süd“ dürfen vor Erlass einer Überbauungsordnung keine neuen Hauptgebäude bewilligt werden. ZPP Nr. 5 „Jumbo Süd“

2In der ZPP Nr. 5 soll eine gemischte Wohn- /Gewerbeüberbauung in verdichteter Bauweise realisiert werden. Die Bauten haben einem einheitlichen Konzept zu folgen. Die Erschliessung hat grundsätzlich von der Blümlisalpstrasse her sowie unter Berücksichtigung der neuen Erschliessungsstrasse Heimberg Süd zu erfolgen.

3Die zulässige maximale Bruttogeschossfläche beträgt 18‘000 m2. Es sind Gebäudehöhen von 8 m (2 Geschosse) bis maximal 13 m (4 Geschosse) zulässig. Die Nutzungsart, die Bruttogeschossfläche und die Gebäudehöhe werden pro Baufeld festgelegt. Dabei gelten folgende gestalterische Vorgaben: Die Gebäudehöhen sind entsprechend der umgebenden Bebauung zu wählen, 4-geschossige Bauten sind nur im nördlichen Bereich zugelassen. Hauptgebäude sind mit Flachdächern zu versehen, leicht geneigte Dächer sind auf den Attikas gestattet.

4Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III.

1Die ZPP Nr. 6 bezweckt die Sicherstellung der Direkterschliessung der Verkaufsund Gewerbegebiete „Obere Au“ ab Autobahnzubringer (Umsetzung Erschliessungskonzept Heimberg Süd) und eine auf die Umgebung abgestimmte gewerbliche Nutzung. ZPP Nr. 6 „Obere Au Ost“

2Die ZPP ist für eine gewerbliche Nutzung nach den Vorschriften der Gewerbezone Ga bestimmt. Das Mass der Nutzung richtet sich ebenfalls nach den Vorschriften der Gewerbezone Ga nach Artikel 79

Für Bauten, welche den gewachsenen Boden in irgendeinem Punkte um mehr als 1.20m überragen, ist gegenüber den Nachbargrundstücken ein Grenzabstand von wenigstens 3.00m einzuhalten. Vorbehalten sind die Vorschriften des öffentlichen Rechts über die geschlossene oder annähernd geschlossene Bauweise. Ist die geschlossene Bauweise zugelassen, aber nicht vorgeschrieben, so hat der Grundeigentümer, der die seitliche Umfassungsmauer nicht an die Grenze stellt, einen Grenzabstand von 6.00m einzuhalten. Wurde nach früherem Baurecht ein Nachbargebäude mit einer Umfassungsmauer an der Grenze erstellt, so ist der Anbau im gleichen Umfang gestattet.

2. An- und Nebenbauten

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.