Art. 9 · Uferschutzzone UZ
BZO Gemeinde Gelterkinden - Zonenreglement Siedlung · S. 8 · Original-PDF
1Die Uferschutzzone bezweckt den Schutz der Uferbereiche als Lebensräume für Pflanzen und Tiere. Jegliche Massnahmen, die dem Schutzziel widersprechen, sind nicht zulässig.
2Die bestehende naturnahe Vegetation und Bestockung an der Uferböschung sind geschützt. Massnahmen für Pflege und Unterhalt sind erlaubt.
3Neubauten, Parkplätze, Ablagerungen, nicht gewässerbaulich bedingte Terrainveränderungen, Gartengestaltungsmassnahmen und standortfremde Bepflanzungen sind nicht zulässig. Ausgenommen von dieser Regelung sind neue Fusswege11. siehe Erwägungen RRB
11Präzisierung: Fusswege gemäss Strassennetzplan, welche aus Platzgründen ausserhalb der Uferschutzzone nicht errichtet werden können. Zonenreglement Siedlung Gelterkinden
Seite 9/32
4Bei baulichen Eingriffen ist zu prüfen, ob Verbauungen zu entfernen und durch Uferbefestigungen mit ingenieurbiologischen Massnahmen, unter Einhaltung der Hochwassersicherheit, zu ersetzen sind. Die Flächen sind hinsichtlich der ökologischen Vernetzung weiter zu entwickeln.
5Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der übergeordneten Gewässerschutzgesetzgebung.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.