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Art. 10 · Geschützte Bauten

BZO Gemeinde Gelterkinden - Zonenreglement Siedlung · S. 9 · Original-PDF

1Die geschützten Bauten sind in ihrem Erscheinungsbild und in ihrer schutzwürdigen Bausubstanz zu erhalten und dürfen nicht abgebrochen werden.

2Bauliche Massnahmen und Umnutzungen sind unter Wahrung der schutzwürdigen Bausubstanz zulässig. Sie müssen sich architektonisch in das Erscheinungsbild der geschützten Baute einpassen.

3Für alle baulichen Massnahmen wird eine Vorabklärung bei der Gemeinde empfohlen.

4Soweit seit Inkrafttreten dieses Reglements kantonale oder kommunale Inventare der Bevölkerung zur Kenntnis gebracht worden sind, können sie als Entscheidhilfe für die Beurteilung der schutzwürdigen Bausubstanz beigezogen werden.12 siehe Erwägungen RRB

5Die Gemeinde fördert die Erhaltung der kommunal geschützten Bauten. Sie kann zu diesem Zweck auch Beiträge an Private ausrichten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.