← BZO Freienbach · Inhaltsverzeichnis

Art. 57 · Ausnahmebewilligungen

BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 28 · Original-PDF

Die Bewilligungsbehörde darf bei Vorliegen besonderer Verhältnisse im Rahmen des Planungs- und Baugesetzes von Vorschriften des Baureglementes abweichen, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen und keine wesentlichen Nachbarinteressen verletzt werden. Von der zonengemässen Ausnützungsziffer darf nur bei Bauten, die vor der Zonenplanung des Jahres 1972 erstellt wurden und nur für die Verbesserung der hygienischen Verhältnisse (Bad, WC) abgewichen werden. Ausnahmebewilligungen sind insbesondere im Rahmen der nachstehenden Fälle zu erteilen: a) wenn die Anwendung der Vorschriften zu einer unzumutbaren Härte führt, insbesondere wenn ein selbstständiges Grundstück wegen Verhältnissen, die schon vor Inkrafttreten dieses Baureglementes bestanden haben, nicht überbaut und die Möglichkeit der Überbauung durch eine Grenzregulierung oder Baulandumlegung nicht geschaffen werden kann; b) für provisorische, befristete Bauten; c) für Einzelbauten, die nach ortsbaulichen Anforderungen zu einer wesentlich besseren Lösung als eine zonengemässe Überbauung führen; d) für den Umbau bestehender oder den Wiederaufbau durch höhere Gewalt zerstörter Bauten.

2Ausnahmen von kantonalen Abstandsvorschriften, für deren Erteilung die Bewilligungsbehörde der Gemeinde zuständig ist, bedürfen der vorgängigen Zustimmung des zuständigen Amtes.

Bauausführung

1

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.