Art. 27 · Nebenbauten, unterirdische Bauten, Vorbauten
BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 14 · Original-PDF
Nebenbauten sind eingeschossige, unbewohnte Bauten, wie Garagen, Kleinbauten usw., die nicht mehr als 3.50 m Gebäudehöhe, 4.50 m Firsthöhe und 60 m2 Grundfläche aufweisen. Sie haben einen Grenzabstand von mindestens 2.50 m einzuhalten.
2Nebenbauten auf demselben Grundstück dürfen unter sich und zu anderen Gebäuden den Gebäudeabstand unterschreiten.
3Unterirdische Bauten, die das gewachsene Terrain nicht oder um nicht mehr als 1 m überragen, dürfen bis 1 m an die Grenze heranreichen.
4Für Nebenbauten und unterirdische Bauten kann der Gemeinderat bei schriftlicher Einwilligung des Nachbarn das Bauen bis an die Grenze gestatten.
5Vorbauten sind über die Fassade vorspringende, in den Luftraum hinausragende Gebäudeteile, wie Dachvorsprünge, Balkone, Erker, etc. Sie werden gegenüber Strassen, Nachbargrundstücken, Wald und Gewässer abstandsmässig nur mitberechnet, wenn ihre Ausladung 1.50 m übersteigt. In Bezug auf den Grenzabstand dürfen auch Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 15 durch Säulen abgestützte Balkone den Mindestabstand um 1.50 m überragen. Kantonale Vorschriften bleiben vorbehalten.
6Die Verkehrssicherheit von Strassen darf durch Vorbauten nicht behindert werden; eine ausreichende Durchgangshöhe muss gewährleistet sein. Kantonale Vorschriften bleiben vorbehalten.
Wintergärten
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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.