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Art. 55

BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Fraubrunnen · S. 174 · Original-PDF

1Die im Zonenplan ‚Landschaftʻ bezeichneten Naturobjekte (gemäss Art. 10, 54 und 86 BauG) bezwecken den Schutz wertvoller Landschaftselemente und Lebensräume seltener bzw. gefährdeter Tiere und Pflanzen sowie Naturressourcen; sie dienen dem ökologischen Ausgleich und der Vernetzung der Landschaft.

2Die Gemeinde regelt deren Nutzung, allfällige Nutzungseinschränkungen sowie deren Pflege und Unterhalt mittels eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit dem Bewirtschafter. Die Gemeinde kann Beiträge an Mehraufwand bzw. Minderertrag sowie für besondere gestalterische Massnahmen zur Wahrung und Förderung des Schutzzweckes leisten.

3Die Schutzobjekte und deren nähere Umgebung sind von jeglichen baulichen Massnahmen freizuhalten. Nutzungen, die den Schutzzweck gefährden, sind untersagt.

Art 56

1Hecken und Feldgehölze sind durch übergeordnetes Recht4 geschützt.

2Innerhalb von drei Jahren darf höchstens die Hälfte einer Hecke auf den Stock gesetzt werden, der gleiche Abschnitt frühestens wieder nach fünf Jahren. Grössere Bäume sind nach Möglichkeit zu erhalten. Aufwertende Massnahmen bezüglich der Artenvielfalt sind erwünscht. Pflege- und Unterhaltsmassnahmen sowie Beiträge richten sich nach Art. 55 Abs. 2 BauR.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.