← BZO Fraubrunnen · Inhaltsverzeichnis

Art. 22 · Gebäudehöhe

BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Fraubrunnen · S. 54 · Original-PDF

1Der Einbau von Wohn- und Arbeitsräumen im Dachraum ist zulässig. Dachausbau

2Die gesundheitspolizeilichen Vorschriften (Art. 62 ff BauV) und die Zonenvorschriften sind einzuhalten. 7 Art. 22

b)gestaffelte

Gebäude

am Hang

1Bei Gebäuden am Hang, deren Schnittlinie zwischen Fassadenflucht und Oberkante des Dachsparrens (bei Flachbauten Oberkante der Brüstung) in der Höhe gestaffelt ist, ist die Gebäudehöhe für jeden dieser Gebäudeteile gesondert zu messen. Art. 22

1Vorspringende offene Bauteile wie Vordächer, Vortreppen, Balkone (auch mit Seitenwänden) usw. dürfen von der Umfassungsmauer aus gemessen höchstens 1.20 m in den kleinen und 2.0 m in den grossen Grenzabstand hineinragen.

2Unter dem gewachsenen Boden dürfen Bauten und Bauteile bis 1 m an die Grundstückgrenze, mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn bis zur Grundstückgrenze heranreichen.

c)Anlagen und Bauteile im Grenzabstand Einwohnergemeinde Grafenried Seite 10 Baureglement

3Für Einfriedungen, Stützmauern, Böschungen und ähnliches gelten die Bestimmungen des EG zum ZGB; vorbehalten bleibt Art. 75 SBG. Artikel 22 Der Einbau von Wohn- und Arbeitsräumen im Dachraum ist zulässig. Die gesundheitspolizeilichen Vorschriften (Artikel 62 ff BauV) sind einzuhalten. Dachgestaltung Art. 22 b J gestaffelte

1Bei Gebäuden am Hang, deren Schnittlinie zwischen Fassadenflucht und Oberkante des Dachsparrens (bei Flachbauten Oberkante der Brüstung) in der Höhe gestaffelt ist, ist die Gebäudehöhe für jeden dieser Gebäudeteile gesondert zu messen. Gebäude am Hang *) siehe dil.lU Art. 20.2 VI Dachausbau, Dachgestaltung Art. 22 r-. - ···-- ,

–~ ~I ~

1Bei Gebäuden am Hang, deren Schnittlinie zwischen Fassadenflucht und Oberkante der Dachkonstruktion (bei Flachbauten Oberkante der Brüstung) in der Höhe gestaffelt ist, ist die Fassadenhöhe für jeden dieser Gebäudeteile gesondert zu messen.

b)gestaffelte Gebäude am Hang + :,: u. *) siehe dazu Art. 20.2 VI Dachausbau, Dachgestaltung Art. 22

1. Gebäude mit

Dachraum

a)Dachausbau

1Der Einbau von Wohn- resp. Arbeitsräumen ist in allen Zonen im Dachraum auf maximal 2 Ebenen zulässig.

2Die feuerpolizeilichen und gesundheitspolizeilichen Vorschriften (Art. 62 ff der BauV) sind einzuhalten. 19

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.