Art. 23 · Geschosse
BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Fraubrunnen · S. 30 · Original-PDF
1Als Vollgeschosse zählen das Erdgeschoss und die Obergeschosse.
2Das Kellergeschoss zählt als Geschoss, wenn es im Mittel aller Fassaden bis oberkant Erdgeschossboden den fertigen Boden um mehr als 1.20 m überragt. Abgrabungen für Hauseingänge und Garageeinfahrten. welche nicht mehr als 5.0 m pro Fassadenbreite betragen. werden nicht angerechnet.
3Der Dachausbau zählt als Geschoss, wenn die Kniewandhöhe, gemessen in der Fassadenflucht von oberkant Dachgeschossfussboden bis oberkant Dachsparren gemessen, 1.20 m überschreitet. Art. 23
1Das Orts- und Strassenbild störende Dachformen sind untersagt. Es sind nur Sattel-, Walm-, Krüppelwalm und traditionelle Mansardendächer zugelassen, ausser in den unter Abs. 2 genannten Fällen (Skizzen im Anhang 1). Dachgestaltung
2Pultdächer und asymmetrische Satteldächer sind nur zugelassen für unbewohnte landwirtschaftliche Gebäude. Flachdächer sind zugelassen in der Industriezone (IZ).
3Für Dächer an Hauptgebäuden sind nur Ziegel, dunkelbraune oder schwarz aufgehellte Faserzementplatten und ähnliche, nicht glänzende Materialien zugelassen. An Nebengebäuden, reinen Ökonomiegebäuden, Schuppen und an rein gewerblichen Bauten sind dunkelbraun oder schwarz aufgehellte Faserzementwellplatten zugelassen, wenn sie das Ortsbild nicht stören. Art. 23
c)Gewerbebauten in der Gewerbezone
VI Dachausbau, Dachgestaltung 20
Art. 24 1. Gebäude mit Dachraum
a)Dachausbau Art. 23
c)Gewerbebauten
in der
Gewerbezone
1In der Gewerbezone wird die Gebäudehöhe in Abweichung zu Artikel 21 wie folgt gemessen: Es gilt eine maximale Gebäudehöhe, welche von einem allfälligen Dachfirst (Schrägdächer, gewölbte Shedkonstruktion) um 4,00 m überragt werden kann. Die Gebäudehöhe wird in den Fassadenmitten der Gebäudeflucht gemessen, ab gewachsenem Boden bis zum Schnittpunkt einer geneigten Dachfläche mit der Fassade oder bis oberkant Dachrand bei Flachdächern. 20
2Die Gebäudehöhe kann nach oben teilweise um maximal 2,00 m überschritten werden, wenn die restlichen Gebäudeteile entsprechend tiefer liegen (flächengleiche Kompensation in derselben Fassade.)
3Folgende Dachaufbauten sind gestattet:
–Oberlichter, Kuppeln
–Rauch- und Lüftungskamine und dgl.
–Liftaufbauten bis zu einer Höhe von 4,00 m, gemessen von oberkant Flachdach des obersten Normalgeschosses bis oberkant des Liftaufbaus.
4Freistehende Kamine und andere Spezialbauten (Silobauten, Liftbauten und dgl.) bis zu einer Grundfläche von 30 m2 dürfen die Gebäudehöhe um max. 4.00 m überschreiten.
VI Dachausbau, Dachgestaltung Art. 23
1Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn dürfen Bauten näher oder an die Grenze gestellt werden, sofern der vorgeschriebene minimale Gebäudeabstand um nicht mehr als 1/3 unterschritten wird.
2Bei fehlender nachbarlicher Zustimmung oder mangelnder Anbaubefugnis an nachbarliche Grenzbauten ist ein Näherbau nur mit einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 26 ff des Baugesetzes gestattet. Der privatrechtliche Minimalabstand (Art. 79 ff EG zum ZGB) darf dabei nicht unterschritten werden. Artikel 23
1Das Orts- und Strassenbild störende Dachformen sind untersagt. Es sind nur Sattel-, Mansard-, Walm- und Krüppelwalmdächer zugelassen, ausser in den unter Artikel 24 Absatz 2 genannten Fällen. (Skizzen im Anhang I)
2Für Dächer an Hauptgebäuden sind nur Ziegel, Eternitschiefer und ähnliche, nicht glänzende Materialien zugelassen. An Nebengebäuden, reinen Oekonomiegebäuden, Schuppen und an rein gewerblichen Bauten sind Welleternitplatten zugelassen, wenn sie das Ortsbild nicht stören.
3Für landwirtschaftliche und gewerbliche Nebenbauten kann die Baukommission neben den zugelassenen Dachformen und -ma-terialien auch andere gestatten, sofern sie sich unauffällig ins Gebäude oder die Gebäudegruppe einordnen.
4Dachflächenkollektoren haben die Anliegen des Ortsbildschutzes zu berücksichtigen. Dachneigung Art. 23
1Der Einbau von Wohn- resp. Arbeitsräumen ist in allen Zonen im Dachraum auf maximal 2 Ebenen zulässig. Gebäude mit Dachraum
a)Dachausbau
2Die feuerpolizeilichen und gesundheitspolizeilichen Vorschriften (Art. 62 ff der BauV) sind einzuhalten. 16 Art. 23
1Der Einbau von Wohn- resp. Arbeitsräumen ist in allen Zonen im Dachraum auf maximal 2 Ebenen zulässig. Gebäude mit Dachraum
a)Dachausbau
2Die feuerpolizeilichen und gesundheitspolizeilichen Vorschriften (Art. 62 ff der BauV) sind einzuhalten. 15 Art. 23
b)Dachgestaltung 15 Art. 24 2. Dachaufbauten 16
3. Sonnenkollektoren / Photovoltaikanlagen 17
4. Antennen
C ZONENVORSCHRIFTEN
I Allgemeines 18
Art. 25 1. Nutzung der Bauzonen Art. 26 2. Landwirtschaftszone
II Bauzonen 19
Art. 27 1. Wohnzone W2 Art. 28 2. Dorfzone D2 Art. 29 3. Detailerschliessung, Ueberbauungsordnungspflicht 20 4
III Erhaltungs- und Gestaltungsmassnahmen, Gefahrengebiete
Art. 30 1. Schützenswerte und erhaltenswerte Objekte der Siedlung und Landschaft, Baugruppen Art. 31 2. Gefahrengebiete Art. 32 3. Archäologische Bodenfunde 21
IV Baumasse
Art. 33 1. Masse
D ZUSTÄNDIGKEIT DER GEMEINDEBEHÖRDEN
Art. 34 1. Gemeinderat 22
E WIDERHANDLUNGEN, SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 35 1. Widerhandlungen 23 Art. 36 2. Inkrafttreten
GENEHMIGUNGSVERMERKE 24
ANHANG I Stichwortverzeichnis
II Eidgenössische und kantonale Erlasse
III Nachbarrechtliche Bestimmungen
IV Schützenswerte und erhaltenswerte Bauten in der Gemeinde Zauggenried
V Skizzen zu den Zonen mit Planungspflicht 5
A ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 23
b)Dachgestaltung
1Als Dachformen für Hauptbauten sind Satteldächer (eventuell mit Gehrschild, Bruch, und/oder Kreuzfirst) sowie Walm- und Zeltdächer erlaubt.
2Bei An- und Kleinbauten (Art. 14 BR) sind zusätzlich Pult- und Flachdächer erlaubt. In der Dorfzone sowie der Wohnzone darf bei zweigeschossigen Hauptbauten ein Anteil von maximal ⅓ der gesamten Grundfläche des Hauptbaus als eingeschossiger Bauteil mit einem Flachdach überdeckt werden.
Satteldach Walmdach Krüppelwalmdach Zeltdach Pultdach
3Die Dachneigung neuer Hauptdachflächen darf 21° (alte Teilung) nicht unterschreiten und 34° (alte Teilung) nicht überschreiten und soll allseitig gleich sein. Schrägdächer bei An- und Kleinbauten haben eine Neigung von 11 - 24° (alte Teilung) aufzuweisen. Integriert in landwirtschaftliche Hausgruppen darf die Dachneigung für Haupt- sowie An- und Kleinbauten max. 45° betragen.
4Die Dachvorsprünge der Schrägdächer sollen den Haustypen entsprechen und den umgebenden Gebäuden angepasst sein.
5Zur Dacheindeckung sind bei Hauptbauten rotbraune bis dunkelbraune sowie graue Tonziegel oder flacher brauner bis dunkelbrauner oder grauer bis grauschwarzer Faserzementschiefer zu verwenden. Innerhalb der Baugruppen des Bauinventars sind graue Dachmaterialien untersagt. Bei An- und Kleinbauten sowie bei reinen Gewerbebauten ist die Verwendung von gewellten Faserzementplatten möglich. Zugelassen sind überdies alle Dacheindeckungsmaterialien, welche in der Farbe den erwähnten Materialien entsprechen. Ausserhalb der Dorfzone sind auch begrünte Dächer zugelassen. 20
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.