Art. 21 · Gebäl!deabstand
BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Fraubrunnen · S. 28 · Original-PDF
Gebäudeabstand
1Der Abstand zweier Gebäude muss wenigstens der Summer der dazwischenliegenden, vorgeschriebenen Grenzabstände entsprechen. Bei Gebäuden auf demselben Grundstück wird er berechnet, wie wenn eine Grenze zwischen ihnen läge. Vorbehalten bleibt Art. 75 BauG.
2Für unbewohnte An- und Nebenbauten im Sinne von Art. 20 BaureglerJ1ent kann die Baupoli~eibehörde den Gebäudeabstand gegenüber Bauten auf demselben Grundstück und mit Zustimmung des Nachbarn, gegenüber Nachbarbauten, bis auf 2.0 m herabsetzen, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
3Gegenüber Bauten, die aufgrund früherer baurechtlicher Bestimmungen den nach diesem Reglement geltenden Grenzabstand nicht einhalten, reduzier't sich der Gebäudeabstand um das Mass des fehlenden Grenzabstandes. Die Baupolizeibehörde kann jedoch den Gebäudeabstand angemessen vergrössern, wenn sonst für das altrechtliche oder für das neue Gebäude die Beschattungstoleranzen gemäss Art. 22 BauV unterschritten würden.
4Vorbehalten bleibt die Befugnis zum Zusammenbau. Art. 21
1Bei Gebäuden, deren Schnittlinie zwischen Fassadenflucht und Oberkante des Dachsparrens in der Höhe gestaffelt ist, und bei Bauten am Hang, die im Grundriss gestaffelt sind, ist die Gebäudehöhe für jeden Gebäudeteil gesondert zu messen. Gestaffelte Gebäude Art.21
2. Gebäudehöhe
a)im Allgemeinen
1Die Gebäudehöhe wird in den Fassadenmitten gemessen und zwar vom gewachsenen Boden (Art. 97 BauV) bis zur Schnittlinie der Fassadenflucht mit Oberkante des Dachsparrens, bei Flachdächern bis oberkant offene oder geschlossene Brüstung. Abgrabungen für Hauseingänge, Garageeinfahrten, Verladerampen und dgl. werden nicht angerechnet, sofern deren Gesamtlänge ½ der betreffenden Fassadenlänge und max. 7,5 m nicht überschreitet. 19
2Bei Bauten am Hang ist talseits eine Mehrhöhe von 1,0 m, bei Fassaden mit dahinterliegenden Wohn- und/ oder Gewerberäumen eine Mehrhöhe von 1,5 m gestattet. Als Hang gilt eine Neigung des gewachsenen Bodens, die in der Falllinie gemessen innerhalb des Gebäudegrundrisses wenigstens 10 % beträgt.
3Die zulässige Gebäudehöhe darf nicht durch nachträgliche Abgrabungen überschritten werden. Art. 21
1Für An- und Nebenbauten, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen und Tieren bestimmt sind, genügt ein allseitiger Grenzabstand von 2.0 m, sofern die folgenden Masse eingehalten werden:
a)In den Wohnzonen WL und W2 eine Gebäudehöhe von max. 3.0 m und Grenzabstand gegenüber nachbarlichem Grund
a)im allgemeinen
b)unbewohnte Anund Nebenbauten eine Grundfläche von max. 40 m2;
b)In den übrigen Zonen eine Gebäudehöhe von max. 4.0 m und eine Grundfläche von max. 60 m2.
2Der Grenzanbau ist gestattet, wenn ein entsprechendes Recht im Grundbuch eingetragen ist, der Nachbar schriftlich zustimmt oder wenn an ein nachbarliches, an der Grenze stehendes Nebengebäude angebaut werden kann.
3Anbauten sowie Nebenbauten, die nicht mindestens den einfachen kleinen Gebäudeabstand zum Hauptgebäude einhalten, sind an die Gebäudelänge anzurechnen. Artikel 21 Bei Gebäuden, deren Schnittlinie zwischen Fassadenflucht und Oberkante des Dachsparrens in der Höhe gestaffelt ist, und bei Bauten am Hang, die im Grundriss gestaffelt sind, ist die Gebäudehöhe für jeden Gebäudeteil gesondert zu messen. Als Staffelung gilt eine Versetzung im Grundriss von 2.0 m. Dachausbau Art.21
1Die Gebäudehöhe wird in den Fassadenmitten gemessen und zwar vom gewachsenen Boden (Art. 97 BauV) bis zur Schnittlinie der Fassadenflucht mit Oberkante des Dachsparrens, bei Flachdächern bis oberkant offene oder geschlossene Brüstung. Abgrabungen für Hauseingänge, Garageeinfahrten, Verladerampen und dgl. werden nicht angerechnet, sofern deren Gesamtlänge ½ der betreffenden Fassadenlänge und max. 7,5 m nicht überschreitet. 2. Gebäudehöhe
a)im Al/gemeinen 15
2Bei Haupt- und Nebenbauten am Hang ist talseits eine Mehrhöhe von 1,2 m gestattet. Als Hang gilt eine Neigung des gewachsenen Bodens, die in der Falllinie gemessen innerhalb des Gebäudegrundrisses wenigstens 1 o % beträgt.
3Die zulässige Gebäudehöhe darf nicht durch nachträgliche Abgrabungen überschritten werden.
a)In der Ebene b)Am Hang *) siehe dazu Art. 20.2 Art.21 2. Fassadenhöhe
a)im Al/gemeinen
1Die Fassadenhöhe wird traufseitig vom massgebenden Terrain (natürlich gewachsener Geländeverlauf) bis zur Schnittlinie der Fassadenflucht mit Oberkante der Dachkonstruktion, bei Flachdächern bis oberkant offene oder geschlossene Brüstung gemessen. Abgrabungen für Hauseingänge, Garageeinfahrten, Verladerampen und dgl. werden nicht angerechnet, sofern deren Gesamtlänge½ der betreffenden Fassadenlänge und max. 7,5 m nicht überschreitet.
2Bei Haupt- und Kleinbauten am Hang ist talseits eine Mehrhöhe von 1,2 m gestattet. Als Hang gilt eine Neigung des massgebenden Terrains, die in der Falllinie gemessen innerhalb des Gebäudegrundrisses wenigstens 10 % beträgt.
3Die zulässige Fassadenhöhe darf nicht durch nachträgliche Abgrabungen überschritten werden.
a)In der Ebene b)Am Hang *) siehe dazu Art. 20.2 Art. 21
b)gestaffelte Gebäude am Hang 14
VI Dachausbau, Dachgestaltung
Art. 22 1. Gebäude mit Dachraum
a)Dachausbau Art. 21
b)gestaffelte
Gebäude
am Hang
1Bei Gebäuden am Hang, deren Schnittlinie zwischen Fassadenflucht und Oberkante der Dachkonstruktion (bei Flachbauten Oberkante der Brüstung) in der Höhe gestaffelt ist, ist die Fassadenhöhe für jeden dieser Gebäudeteile gesondert zu messen.
VI Dachausbau, Dachgestaltung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.