Art. 20 · GBR (Messweise der GH)
BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Fraubrunnen · S. 9 · Original-PDF
GL = maximale Gebäudelänge Die minimalen Bauabstände von Wald, Gewässer, Strassen etc. gehen den Grenzabständen vor. Baupolizeiliche Masse zu An- und Nebenbauten siehe Art 20. 8 A Nutzungszonen Wohn-, Misch-, Kern- und Landwirtschaftszone Art. 20 Bauabstand für An- und Nebenbauten
1Für unbewohnte An- und Nebenbauten wie Garagen, Geräteschuppen, Velounterstände und dergleichen genügt ein Grenzabstand von 2.0 m zur nachbarlichen Grenze, sofern ihre mittlere Gebäudehöhe 4.0 m und ihre Grundfläche 60 m2 nicht übersteigt.
2Für unbewohnte An- und Nebenbauten ausserhalb des Ortsbildschutzperimeters sind auch Flachdächer sowie Pultdächer, deren Neigung 30 Grad unterschreitet, zugelassen, falls die Grundfläche nicht mehr als 60 m2 beträgt.
3Unbewohnte An- und Nebenbauten dürfen an die Grenze gestellt werden, wenn der Nachbar/ die Nachbarin zustimmt oder wenn an ein nachbarliches, an der Grenze stehendes Nebengebäude angebaut werden kann. Vorbehalten bleibt Art. 2 Abs. 3 Baureglement.
4Für bewohnte An- und Nebenbauten, wie gedeckte Sitzplätze, Gartenhallen, Wintergärten und dergleichen, deren mittlere Gebäudehöhe 4.0 m und ihre Grundfläche 40 m2 nicht übersteigt, genügt ein Grenzabstand von 3.0 m.
5Für bewohnte An- und Nebenbauten ausserhalb des Ortsbildschutzperimeters sind auch Flachdächer sowie Pultdächer, deren Neigung 30 Grad unterschreiten, zugelassen, falls die Grundfläche nicht mehr als 40 m2 beträgt. 25 Gebävde/Jöhe bei Bauten im Flachen Geb§vdehöhe bei Bavren am Hang 0r ~, -- - 5 ·- - - ----- … ----- 1 ; .,,_~c~.:- -c~ ~- gewachsenes Terrain ferriges Terrain max. GH max. Gebävdehöhe 26 Art. 20 Gebß.vcehöhe
1Die Gebäudehöhe wird in den Fassadenmitten gemessen und zwar vom gewachsenen Boden (Art. 97 BauV) bis zur Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante des Dachsparrens, bei Flachdächern bis oberkant offene oder geschlossene Brüstung. Giebelfelder und Abgrabungen für Hauseingänge und Garageeinfahrten werden nicht angerechnet (Skizzen im Anhang 1).
2Die zulässige Gebäudehöhe (Art. 35 GBR) darf auf keiner Gebäudeseite überschritten werden. Bei Bauten am Hang ist talseits eine Mehrhöhe von 1 m gestattet. Als Hang gilt eine Neigung des gewachsenen Bodens, die in der Falllinie gemessen innerhalb des Gebäudegrundrisses mindestens 10% beträgt (Skizze im Anhang 1 ).
3Die zulässige Gebäudehöhe darf nicht durch nachträgliche Abgrabungen überschritten werden. Art. 20
1. Geschosszahl
1Als Geschosse zählen das Erdgeschoss und die Obergeschosse.
2Das Kellergeschoss zählt als Geschoss, wenn es bei offener Bauweise im Durchschnitt aller Fassadenseiten bis oberkant Erdgeschossboden gemessen, das fertige Terrain um mehr als 1,20 m überragt. Abgrabungen für Hauseingänge und Garageeinfahrten werden nicht angerechnet. Die Abgrabungen dürfen jedoch nicht mehr als ½ der betreffenden Fassadenlänge und max. 7,5 m Länge betragen.
3Für Wohn- und Arbeitsräume im Kellergeschoss bleiben die besonderen gesundheitspolizeilichen Vorschriften (Art. 62 ff BauV) vorbehalten.
4Eine Kniewand im Dachgeschoss bis max. 1,50 m Höhe innen gemessen, vom Dachgeschossboden bis UK Dachsparren, ist in allen zweigeschossigen Zonen zugelassen. Wird die vorgeschriebene Kniewandhöhe überschritten, zählt der Dachraum als Normalgeschoss.
In der Wohnzone W 3 In der Wohnzone W2
ohne Kniewand In der Dorfzone D2
In der Kernzone DK2 Art. 20
1Bei der Erstellung von Bauten, welche den gewachsenen Boden überragen, sind gegenüber dem nachbarlichen Grund die in Art. 48 BauR festgesetzten kleinen und grossen Grenzabstände zu wahren.
2Der kleine Grenzabstand gilt für die Schmalseiten und die beschattete Längsseite eines Gebäudes. Er bezeichnet die zulässige kürzeste waagrechte Entfernung der Fassade (Umfassungswand) von der Grundstücksgrenze.
3Der grosse Grenzabstand gilt für die besonnte Längsseite des Gebäudes. Er wird rechtwinklig zu ihr gemessen. Kann die besonnte Längsseite nicht eindeutig ermittelt werden, wie bei annähernd quadratischen oder unregelmässigen Gebäuden sowie bei Ost-West-Orientierung der Wohn- und Arbeitsräume, so bestimmt die Baupolizeibehörde die Anordnung der Grenzabstände. Artikel 20
1Die Gebäudehöhe wird in den Fassadenmitten gemessen und zwar vom gewachsenen Boden (Art.97 BauV) bis zur Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante des Dachsparrens, bei Flachdächern bis oberkant offene oder geschlossene Brüstung. Giebelfelder und Abgrabungen für Hauseingänge und Garageeinfahrten werden nicht angerechnet, falls sie einen Drittel der Fassadenlänge nicht überschreiten. (Skizzen im Anhang I)
2Die zulässige Gebäudehöhe (Art.32 BauR) darf auf keiner Gebäudeseite überschritten werden. Die zulässige Gebäudehöhe darf nicht durch nachträgliche Abgrabungen überschritten werden.
3Talseits ist eine Mehrhöhe von 1.00 m gestattet, wenn die Neigung des gewachsenen Terrains innerhalb des Grundrisses mehr als 10% beträgt. Gestaffelte Gebäude Art. 20 1 _ Geschosszahl
1Als Geschosse zählen das Erdgeschoss und die Obergeschosse.
2Das Kellergeschoss zählt als Geschoss, wenn es bei offener Bauweise im Durchschnitt aller Fassadenseiten bis oberkant Erdgeschossboden gemessen, das fertige Terrain um mehr als 1,20 m überragt. Abgrabungen für Hauseingänge und Garageeinfahrten werden nicht angerechnet. Die Abgrabungen dürren jedoch nicht mehr als ½ der betreffenden Fassadenlänge und max. 7,5 m Länge betragen.
3Für Wohn- und Arbeitsräume im Kellergeschoss bleiben die besonderen gesundheitspolizeilichen Vorschriften (Art. 62 ff Bau V) vorbehalten.
4Eine Kniewand im Dachgeschoss bis max. 1,50 m Höhe innen gemessen, vom Dachgeschossboden bis UK Dachsparren, ist in allen zweigeschossigen Zonen zugelassen. Wird die vorgeschriebene Kniewandhöhe überschritten, zählt der Dachraum als Normalgeschoss. OG EG UG EG ,,, Art. 20 1. Geschosszahl
1Als Geschosse zählen das Erdgeschoss und die Obergeschosse. In der Regel ist die in den entsprechenden Zonen im Zonenplan vorgesehene Maximalgeschosszahl zu realisieren.
2Das Untergeschoss zählt als Geschoss, wenn es bei offener Bauweise im Durchschnitt aller Fassadenseiten bis oberkant Erdgeschossboden gemessen, das massgebende Terrain um mehr als 1,20 m überragt. Abgrabungen für Hauseingänge und Garageeinfahrten werden nicht angerechnet. Die Abgrabungen dürfen jedoch nicht mehr als½ der betreffenden Fassadenlänge und max. 7,5 m Länge betragen.
3Für Wohn- und Arbeitsräume im Untergeschoss bleiben die besonderen gesundheitspolizeilichen Vorschriften (Art. 62 ff BauV) vorbehalten. / O>oo:ente DochllAche
4Ein Kniestock im Dachgeschoss bis max. 1,60 m Höhe, vom rohen Dachgeschossboden bis zur Schnittlinie der Fassadenflucht mit OK Dachkonstruktion, ist in allen zweigeschossigen Zonen zugelassen. Wird die vorgeschriebene Kniestockhöhe überschritten, zählt der Dachraum als Normalgeschoss. .,,, .,, "" .,, ,,. ,,. ,,. ... Oberkante Oachkonstruküon / .,,. ... ,,.," Schnittpunkt Fassaden flucht I Obel1ulnte Dachkoo&truktion ,,..,,."""',,.,.,, Fassadenluchl 14 Art.20
2. Fassadenhöhe
a)im Allgemeinen
1Die Fassadenhöhe wird vom massgebenden Terrain (natürlich gewachsener Geländeverlauf) bis zur Schnittlinie der Fassadenflucht mit Oberkante der Dachkonstruktion, bei Flachdächern bis oberkant offene oder geschlossene Brüstung gemessen. Abgrabungen für Hauseingänge, Garageeinfahrten, Verladerampen und dgl. werden nicht angerechnet, sofern deren Gesamtlänge ½ der betreffenden Fassadenlänge und max. 7,5 m nicht überschreitet. 18
2Bei Haupt- und Kleinbauten am Hang ist talseits eine Mehrhöhe von 1,2 m gestattet. Als Hang gilt eine Neigung des massgebenden Terrains, die in der Falllinie gemessen innerhalb des Gebäudegrundrisses wenigstens 10 % beträgt.
3Die zulässige Fassadenhöhe darf nicht durch nachträgliche Abgrabungen überschritten werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.