Art. 14 · Baudenkmäler
BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Fraubrunnen · S. 22 · Original-PDF
Baudenlcmäler Die im Zonenplan als schützenswert und erhaltenswert bezeichneten Bauten sind Baudenkmäler im Sinne des BauG. Art. 14
1Bei der Erstellung von Bauten, welche den gewachsenen Boden überragen, sind gegenüber dem nachbarlichen Grund die in Art. 35 des GBR festgesetzten Grenzabstände einschliesslich allfälliger Zuschläge zu wahren (Darstellung im Anhang 1). Bauabstand gegenüber nachbarlicl1em Grund
2Gegenüber Zonen für öffentliche Nutzungen (Art. 77 BauG) sind die für die Zone des Baugrundstückes geltenden reglementarischen Grenzabstände (Art. 35 GBR) einzuhalten.
3Bauten mit Wohn- und Arbeitsräumen haben auf drei Seiten den kleinen und auf einer Seite den grossen Grenzabstand einzuhalten. Gebäude ohne Wohn- und Arbeitsräume haben auf allen Seiten den kleinen Grenzabstand zu wahren.
4Der grosse Grenzabstand gilt für die meistbesonnte Seite des Gebäudes oder jene Seite mit den meisten Fassadenöffnungen und Grosser Grenzabstand 4 wird rechtwinklig zur Fassade gemessen (Skizze im Anhang 1). Kann die meistbesonnte Seite des Gebäudes nicht eindeutig ermittelt werden, so bestimmt die Baupolizeibehörde die Anordnung der Grenzabstände.
5Der kleine Grenzabstand bezeichnet die kürzeste waagrechte Entfernung der Fassade von der Parzellengrenze. Kfeiner Grenzabstand
6Der Grenzabstand wird von der äusseren Brüstung von Vorbauten wie Balkone und dergleichen gemessen, wenn diese mehr als 50% der Fassadenfläche abdecken.
7Die Beschattungstoleranzen gemäss Art. 22 Abs. 3 der BauV dürfen weder gegenüber den angrenzenden Liegenschaften, noch innerhalb der Überbauung überschritten werden. BeschaUungstoleranz
8Vorbehalten bleiben Art. 75 Abs. 1 und 2 des BauG. Art. 14
4. Grenzabstand
gegenüber nach-
barlichem Grund
a)im Allgemeinen
1Bei der Erstellung von Bauten, welche den gewachsenen Boden um mehr als 1,20 m überragen, sind gegenüber dem nachbarlichen Grund die in Artikel 39 BR festgesetzten kleinen und grossen Grenzabstände einschliesslich allfälliger Mehrlängen- und Mehrbreitenzuschläge zu wahren.
2Der kleine Grenzabstand gilt für die Schmalseiten und die beschattete Längsseite des Gebäudes, er wird rechtwinklig zu den erwähnten Seiten und über Eck gemessen. 13
3Der grosse Grenzabstand gilt für die besonnte Längsseite des Gebäudes, er wird rechtwinklig zu ihr gemessen.
4Kann die besonnte Längsseite nicht eindeutig ermittelt werden, wie bei annähernd quadratischen (Längendifferenz der Seiten max. 10 %) oder unregelmässigen Gebäuden und bei Ost-West-Orientierung der Wohn- und Arbeitsräume, so bestimmt die Bau- und Planungskommission die Anordnung der Grenzabstände. Vorbehalten bleibt Art. 75 BauG.
Gebäude ohne Mehrbreite und ohne Mehrlänge
Gebäude mit Mehrbreite und mit Mehrlänge
Die schraffierten Flächen (inkl. Mehrlänge und Mehrbreite) dürfen an keiner Stelle über die Parzellengrenze hinausragen (Grenzabstand). 14
Winkelbau
Die Fläche A darf maximal gleich gross sein
–Die Abstandslinie verläuft parallel zu der massgeben-
wie die Fläche B den Parzellengrenze.
–Die Flächen C1 + C2 dürfen zusammen maximal gleich gross sein wie die Fläche D.
–Der grosse Grenzabstand wird von der mittleren Abstandslinie aus gemessen (rechtwinklig zur Fassade) und aus der Gesamtlänge des Gebäudes (25 m) errechnet.
–Der westliche Gebäudeteil könnte an sich noch näher an die südliche Grundstückgrenze herangerückt werden, nämlich bis zum kleinen Grenzabstand, (inkl. allfälliger Mehrlängen- oder Mehrbreitenzuschläge), doch müsste in diesem Falle zur Kompensation die Südfassade des östlichen Gebäudeteils weiter von der Grenze zurückgenommen werden. 15 Art. 14
1Neubauten längs von Strassen sind in der Regel parallel oder rechtwinklig zur Strasse zu stellen.
2An Hängen sind die Gebäude in der Regel parallel oder rechtwinklig zur Falllinie des Hanges zu stellen.
3Innerhalb zusammenhängend überbauter Gebiete mit traditioneller Bauweise haben sich Neubauten in der Stellung und Firstrichtung der überlieferten Bauweise anzupassen.
4Wo es architektonisch oder energetisch begründet oder zur rationellen Ausnützung des Baugrundes unerlässlich ist, kann die Baupolizeibehörde eine andere Stellung der Bauten gestatten. Ortsübliche Baugestaltung Offene Bauweise Gebäudestellung/ Firststellung Einwohnergemeinde Grafenried Seite 7 Baureglement Art. 14 Der Gemeinschaftsbereich ist zur gemeinsamen Nutzung als Spiel- und Aufenthaltsbereich für Erwachsene und Kinder zu gestalten und dauernd zu diesem Zweck zu unterhalten. Gemeinschaftsplatz Artikel 14
1Bei der Erstellung von Bauten, welche den gewachsenen Boden überragen, sind gegenüber dem nachbarlichen Grund die in Artikel 32 Baureglement festgesetzten kleinen und grossen Grenzabstände einschliesslich allfälliger Zuschläge zu wahren. (graphische Darstellung im Anhang II).
2Gegenüber Zonen für öffentliche Nutzungen (Art.77 BauG) sind die für die Zone des Baugrundstückes geltenden reglementarischen Grenzabstände (Art.32 BauR) einzuhalten.
3Der grosse Grenzabstand gilt für die besonnte Hauptfassade; er wird rechtwinklig zu ihr gemessen. Als Hauptfassade gilt die Gebäudeseite mit der grössten Fensterfläche für Wohn- und Arbeitsräume. Kann die Hauptfassade nicht eindeutig bestimmt werden, so legt die Baukommission die Anordnung der Grenzabstände fest.
4Für alle Gebäudeseiten, ausgenommen die besonnte Hauptfassade, gilt der kleine Grenzabstand. Er bezeichnet die kürzeste zulässige horizontale Entfernung der Fassade (Umfassungsmauer) von der Grundstücksgrenze. Für Gebäude ohne Wohn- und Arbeitsräume gilt er für alle Gebäudeseiten.
5Die Beschattungstoleranzen gemäss Artikel 22 Absatz 3 Bauverordnung dürfen weder gegenüber den angrenzenden Liegenschaften, noch innerhalb der Ueberbauung unterschritten werden.
6Vorbehalten bleiben Artikel 75 Absatz 1 und 2 Baugesetz. Bauabstand gegenüber nachbarlichem Grund Grosser Grenzabstand Kleiner Grenzabstand Beschattungstoleranzen 7 An- und Nebenbauten Art. 14
1Bei der Erstellung von Bauten, welche den gewachsenen Boden um mehr als 1,20 m überragen, sind gegenüber dem nachbarlichen Grund die in Artikel 39 BR festgesetzten kleinen und grossen Grenzabstände einschliesslich allfälliger Mehrlängen- und Mehrbreitenzuschläge zu wahren. 4. Grenzabstand gegenüber nachbarlichem Grund
a)im Al/gemeinen
2Der kleine Grenzabstand gilt für die Schmalseiten und die beschattete Längsseite des Gebäudes, er wird rechtwinklig zu den erwähnten Seiten und über Eck gemessen.
3Der grosse Grenzabstand gilt für die besonnte Längsseite des Gebäudes, er wird rechtwinklig zur Grenze gemessen.
4Kann die besonnte Längsseite nicht eindeutig ermittelt werden, wie bei annähernd quadratischen (Längendifferenz der Seiten max. 10 %) oder unregelmässigen Gebäuden und bei Ost-West-Orientierung der Wohn- und Arbeitsräume, so bestimmt der Gemeinderat die Anordnung der Grenzabstände. Vorbehalten bleibt Art. 75 BauG. 10 0.5m ··.·. ·.·.·· ····.··.·. ··.··.··.···.··.··.··.··.··.· - - - 1 ~ Grosser Gre_nzabsland ~(z.B 1n W2-8.0 rrj ~ Kleiner Grerizabsland ~ (z.B. ,n W2-4.0 rrj D Mehrlangenzuschlag LJ (1/10 der MehrtArge über 20.0 m) ~ MehrbreilenzuscHag t88;l (1,!5 der Mehrcreile über 15.0 m) Erker.1/3 max.113 der Fassade Gebäude ohne Mehrbreite und ohne Mehrlänge Gebäude mit Mehrbreite und mit Mehrlänge ~ Grosser Gre_nzabsland ~ (z.B. 1n W2 - 8.0 rrj ~ Kleiner Grerizabsland ~(z.B.1nW2-4.0rrj Art. 14
b)An- und
Kleinbauten
1Für An- und Kleinbauten, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen oder Tieren bestimmt sind, genügt allseitig (auch längs den übrigen öffentlichen Strassen und Wegen) ein Grenzabstand von 2 m, sofern die Gebäudehöhe dieser Bauten 4 m auf das Geländer gemessen sowie 3 m ohne Geländer gemessen und ihre Grundfläche 60 m2, nicht übersteigen.
Art 15
c)Anlagen und
Bauteile im
Grenzabstand
1Vorspringende offene Bauteile wie Vordächer, Vortreppen, Balkone (auch mit Seitenwänden) dürfen bei Hauptbauten höchstens auf ½ der jeweiligen Fassadenlänge max. 1,20 m in den Grenzabstand hineinragen. Erker dürfen höchstens auf ⅓ der Fassadenlänge bis max. 1,20 m in den Grenzabstand hineinragen.
2Bei An- und Kleinbauten nach Art. 14 BR dürfen ausschliesslich Vordächer max. 1 m in den Grenzabstand hineinragen.
3Stockwerkaufbauten in der Flucht bestehender Gebäudemauern dürfen in den Grenzabstand hineinragen, sofern der Gebäudeabstand eingehalten werden kann. 15
4Keine Bauteile dürfen in das Strassenlichtraumprofil hineinragen.
5Unterniveaubauten dürfen bis 1,00 m an die Grundstücksgrenze, mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn bis zur Grundstücksgrenze heranreichen.
Unterniveaubauten sind solche, welche das gewachsene Terrain an keiner Stelle um mehr als 1,2 m überragen und höchstens eine Fassade frei gelegt oder mit einem Zugang oder einer Zufahrt versehen ist.
Wenn die Fassade freigelegt ist oder mit einem Zugang oder einer Zufahrt versehen ist, muss bei dieser der kleine Grenzabstand eingehalten werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.