Art. 13 · Landschaftsschongebiet
BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Fraubrunnen · S. 22 · Original-PDF
1Die im Zonenplan bezeichneten Landschaftsschongebiete bezwecken die Freihaltung von Gebieten besonderer Eigenart, Schönheit und Erholungswert, insbesondere von exponierten Lagen und intakten Ortsbildern.
2Bauten, Anlagen und Terrainveränderungen sind zugelassen, wenn sie für die Bewirtschaftung notwendig sind, zur Revitalisierung der Landschaft beitragen und sich gut in das Landschaftsbild einfügen. Aussiedlungen von Landwirtschaftsbetrieben in das Landschaftsschongebiet die dem Art. 6 Baureglement entsprechen sind zulässig. Nicht zulässig sind Aufforstungen und Baumschulen.
3Baugesuche sind der Fachberatung zur Beurteilung vorzulegen. Art. 13
1Von öffentlichen Gewässern und den unter öffentlicher Aufsicht stehenden Privatgewässern ist ein wasserbaupolizeilicher Abstand von wenigstens
1O m ab BöschungsoberKante zu siehe Genehmigung wahren.
2Die reglementarischen Grenz- und Gebäudeabstände (Art. 10 bis 16,
35GBR) gehen dem wasserbaupolizeilichen Abstand vor, wenn sie einen grösseren Bauabstand ergeben. Bauabstand von öffentf. Gewässern Art. 13
3. Abstandsvor-
schriften in und
gegenüber Zonen
für öffentliche
Nutzungen
1Gegenüber Zonen für öffentliche Nutzungen (Art. 77 BauG) sind die für die Zone des angrenzenden Baugrundstückes geltenden reglementarischen Grenzabstände einzuhalten.
2Bei der Ueberbauung von Zonen für öffentliche Nutzungen ist gegenüber den angrenzenden Grundstücken ein Grenzabstand von halber Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m einzuhalten.
3Die Gebäudeabstände innerhalb der Zonen für öffentliche Nutzungen richten sich nach den Bedürfnissen einer zweckmässigen Ueberbauung. Art. 13
1In der ganzen Gemeinde gilt die offene Bauweise. Vorbehalten bleibt die Gestaltungsfreiheit im gesetzlichen Umfang (Art. 75 BauG).
2Die Bauten haben gegenüber dem nachbarlichen Grund allseitig die vorgeschriebenen Grenz- und Gebäudeabstände gemäss Art. 20 und 22 BauR, gegenüber dem öffentlichen Verkehrsraum die Strassenabstände gemäss Art. 16 BauR sowie die weiteren speziellen Abstände einzuhalten.
3Die Gesamtlänge der Gebäude oder Gebäudegruppen, einschliesslich der Anbauten, ist auf die in Art. 48 BauR genannten Masse beschränkt. Art. 13 1) Die Autounterstände und die Parkplätze sind nur in den dafür vorgesehenen Baufeldern bzw. Bereichen ge-:;tattet. Abstellplätze 2) Pro Wohneinheit sind im Bereich für Zweiradfahrzeuge min.
2Abstellplätze für Zweiräder vorzusehen. Die übrigen Abstellplätze können in den Kellern der Wohneinheiten nachgewiesen werden. Artikel 13
1Von offenfliessenden Gewässern ist ein wasserbaupolizeilicher Abstand von 10.0 m zu beachten. Er wird von der oberen Böschungskante aus gemessen. Für Bauten innerhalb dieses Abstandes ist eine Wasserbaupolizeibewilligung erforderlich (Art.48.1 WBG). Art. 13
1Gegenüber Zonen für öffentliche Nutzungen (Art. 77 BauG) sind die für die Zone des angrenzenden Baugrundstückes geltenden reglementarischen Grenzabstände einzuhalten. 4. Abstandsvorschriften in und gegenüber Zonen für öffentliche Nutzungen
2Bei der Ueberbauung von Zonen für öffentliche Nutzungen ist gegenüber den angrenzenden Grundstücken ein Grenzabstand von halber Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m einzuhalten. (Vgl. Art. 30 BR)
3Die Gebäudeabstände innerhalb der Zonen für öffentliche Nutzungen richten sich nach den Bedürfnissen einer zweckmässigen Ueberbauung. Art. 13
1Gegenüber Zonen für öffentliche Nutzungen (Art. 77 BauG) sind die für die Zone des angrenzenden Baugrundstückes geltenden reglementarischen Grenzabstände einzuhalten. 3. Abstandsvorschriften in und gegenüber Zonen für öffentliche Nutzungen
2Bei der Ueberbauung von Zonen für öffentliche Nutzungen ist gegenüber den angrenzenden Grundstücken ein Grenzabstand von halber Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m einzuhalten. (Vgl. dazu auch Art. 32 BR)
3Die Gebäudeabstände innerhalb der Zonen für öffentliche Nutzungen richten sich nach den Bedürfnissen einer zweckmässigen Ueberbauung. Art. 13
3. Grenzabstand
gegenüber nach-
barlichem Grund
a)im Allgemeinen
1Bei der Erstellung von Bauten, welche den gewachsenen Boden um mehr als 1,20 m überragen, sind gegenüber dem nachbarlichen Grund die in Artikel 33 BR festgesetzten kleinen und grossen Grenzabstände einschliesslich allfälliger Mehrlängen- und Mehrbreitenzuschläge zu wahren.
2Der kleine Grenzabstand gilt für die Schmalseiten und die beschattete Längsseite des Gebäudes, er wird rechtwinklig zu den erwähnten Seiten und über Eck gemessen.
3Der grosse Grenzabstand gilt für die besonnte Längsseite des Gebäudes, er wird rechtwinklig zur Grenze gemessen.
4Kann die besonnte Längsseite nicht eindeutig ermittelt werden, wie bei annähernd quadratischen (Längendifferenz der Seiten max. 10 %) oder unregelmässigen Gebäuden und bei Ost-West-Orientierung der Wohn- und Arbeitsräume, so bestimmt der Gemeinderat die Anordnung der Grenzabstände. Vorbehalten bleibt Art. 75 BauG. Gebäude ohne Mehrbreite und ohne Mehrlänge Gebäude mit Mehrbreite und mit Mehrlänge Die schraffierten Flächen (inkl. Mehrlänge und Mehrbreite) dürfen an keiner Stelle über die Parzellengrenze hinausragen (Grenzabstand). 14
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.