Art. 15 · Einzelbäume
BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Fraubrunnen · S. 22 · Original-PDF
1Die im Zonenplan bezeichneten Objekte sind Schutzobjekte im Sinne von Art. 9, 10 und 86 BauG. Sie sind aus ortsbild- und landschaftsästhetischen Gründen geschützt.
2Mit Zustimmung der Baukommission können Fällungen bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse dagegen nicht überwiegt oder wenn die Hochstammbäume für Mensch, Tier und Eigentum eine Gefährdung darstellen.
3Gefällte Hochstammbäume oder natürliche Abgänge sind an derselben Stelle oder in unmittelbarer Nähe durch gleichwertige standortheimische Arten zu ersetzen. Art. 15
1Für 1-geschossige unbewohnte An- und Nebenbauten, beträgt der Grenzabstand allseitig 2m, wenn Unbewohnte An· und Nebenbauten a die Grundfläche maximal 40m2 beträgt. b und die maximale Gebäudehöhe 2.5m nicht überragt. c sowie die dem Nachbargrundstück zugewandte Fassade eine Länge von höchstens 7m aufweist.
2Der Grenzanbau für An- und Nebenbauten sowie für bewilligungsfreie Bauten und Anlagen ist zulässig, wenn der Nachbar zustimmt oder wenn an ein nachbarliches, an der Grenze stehendes Gebäude angebaut werden kann. Vorbehalten bleibt Art. 11, Abs. 3 des GBR. Art. 15
b)An- und
Nebenbauten
1Für An- und Nebenbauten, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen oder Tieren bestimmt sind, genügt allseitig (auch längs den übrigen öffentlichen Strassen und Wegen) ein Grenzabstand von 2 m, sofern die Gebäudehöhe dieser Bauten 4 m mit Geländer gemessen sowie 3 m ohne Geländer gemessen und ihre Grundfläche 60 m2 nicht übersteigen.
2Für bewohnte An- und Nebenbauten wie Gartenhallen, Wintergärten, gedeckte oder ungedeckte Schwimmbäder, Kaninchenställe und dgl., sowie kleinere landwirtschaftliche Oekonomiegebäude, genügt allseitig (auch längs den übrigen öffentlichen Strassen und Wegen) ein Grenzabstand von 3 m, sofern die Gebäudehöhe dieser Bauten 4 m mit Geländer gemessen sowie 3 m ohne Geländer gemessen und ihre Grundfläche 20 m2 nicht übersteigen.
Art 16
c)Anlagen und
Bauteile im
Grenzabstand
1Vorspringende offene Bauteile wie Vordächer, Vortreppen, Balkone (auch mit Seitenwänden) dürfen bei Hauptbauten höchstens auf ½ der jeweiligen Fassadenlänge max. 1,20 m in den Grenzabstand hineinragen. Erker dürfen höchstens auf ⅓ der Fassadenlänge bis max. 1,00 m in den Grenzabstand hineinragen.
2Bei An- und Nebenbauten nach Art. 15 BR dürfen ausschliesslich Vordächer max. 1 m in den Grenzabstand hineinragen.
3Stockwerkaufbauten in der Flucht bestehender Gebäudemauern dürfen in den Grenzabstand hineinragen, sofern der Gebäudeabstand eingehalten werden kann. 16
3Keine Bauteile dürfen in das Strassenlichtraumprofil hineinragen.
4Unter dem gewachsenen Boden dürfen Bauten und Bauteile bis 1,00 m an die Grundstücksgrenze, mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn bis zur Grundstücksgrenze heranreichen.
Unterirdische Bauten sind solche, welche das gewachsene Terrain an keiner Stelle um mehr als 1,2 m überragen und höchstens eine Fassade frei gelegt oder mit einem Zugang oder einer Zufahrt versehen ist.
Wenn die Fassade freigelegt ist oder mit einem Zugang oder einer Zufahrt versehen ist, muss bei dieser der kleine Grenzabstand eingehalten werden. Art. 15
1Die Aussenräume und die Umgebung von Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass sich eine gute Einordnung in das Ortsbild und die Landschaft ergibt. Umgebungsgestaltung und Terrainveränderung
2Bei der Gestaltung der Aussenräume und der Umgebung sind:
a)Neuanpflanzungen mit standortheimischen Bäumen anzulegen;
b)Meteor- und Oberflächenwasser flächenmässig versickern zu lassen, vorbehalten bleiben die Bestimmungen der kantonalen Gewässerschutzverordnung.
3Betonmauern, welche das fertige Terrain um mehr als 1.2 m überragen und im Landschaftsbild auffallen, können aus ästhetischen Gründen mit einer Auflage zur Bepflanzung versehen werden, falls bei der Baueingabe zur Umgebungsgestaltung grosse Unsicherheit besteht.
4Die Baubewilligungsbehörde kann einen Umgebungsgestaltungsplan verlangen, aus dem Lage und Gestaltung von Hauszugängen, -zufahrten und Abstellplätzen, Stützbauwerken, Böschungen und Einfriedungen sowie die Bepflanzung etc. ersichtlich sind.
Bauabstände Art. 15 Öffentlicher Fussweg Zwischen der Kantonsstrasse (nordwestliche Ecke des Perimeters) und der südwestlichen Perimeterbegrenzung muss ein öffentlicher Fussweg mit einer Breite von min. 1,5 m erstellt werden. Er ist mit dem ersten Baugesuch zu realisieren.
–5 - Artikel 15
1Für An- und Nebenbauten, deren Grundfläche 60 m 2 nicht übersteigt und deren grenzseitige Fassadenhöhe nicht mehr als 4.0 m beträgt, genügen folgende Grenzabstände:
a)Für bewohnte An- und Nebenbauten GA = 4.0 m
b)Für unbewohnte An- und Nebenbauten GA = 2.0 m.
2Der Grenzanbau ist gestattet, wenn der Nachbar zustimmt oder wenn an ein nachbarliches, an der Grenze stehendes Nebengebäude angebaut werden kann. Vorbehalten bleibt Artikel 11 Absatz 3 Baureglement. Art. 15
b)An- und Nebenbauten Art 16
c)Anlagen und
1Vorspringende offene Bauteile wie Vordächer, Vortreppen, Balkone (auch mit Seitenwänden) dürfen bei Hauptbauten höchstens auf½ der jeweiligen Fassadenlänge max. 1,20 m in den Grenzabstand hineinragen. Erker dürfen höchstens auf½ der Fassadenlänge bis max. 1,20 min den Grenzabstand hineinragen. Bauteile im Grenzabstand
2Bei An- und Nebenbauten nach Art. 15 BR dürfen ausschliesstich Vordächer max. 1 min den Grenzabstand hineinragen.
3Stockwerkaufbauten in der Flucht bestehender Gebäudemauern dürfen in den Grenzabstand hineinragen, sofern der Gebäudeabstand eingehalten werden kann.
1Für An- und Nebenbauten, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen oder Tieren bestimmt sind, genügt allseitig (auch längs den übrigen öffentlichen Strassen und Wegen) ein Grenzabstand von 2 m, sofern die Gebäudehöhe dieser Bauten 4 m auf das Geländer gemessen sowie 3 m ohne Geländer gemessen und ihre Grundfläche 60 m2, nicht übersteigen.
2Für bewohnte An- und Nebenbauten wie Gartenhallen, Wintergärten, gedeckte oder ungedeckte Schwimmbäder, Kaninchenställe und dgl., sowie kleinere landwirtschaftliche Oekonomiegebäude, genügt allseitig (auch längs den übrigen öffentlichen Strassen und Wegen) ein Grenzabstand von 3 m, sofern die Gebäudehöhe dieser Bauten 4 m auf das Geländer gemessen sowie 3 m ohne Geländer gemessen und ihre Grundfläche 30 m2 nicht übersteigen. . t:!J-si ~~ Erker 1/3 ,, '. J 1 ibest. Gebäude 1..., GA neu 1 , '"I 12 Lichtraumprofil
4Keine Bauteile dürfen in das Strassenlichtraumprofil hineinragen.
5Unter dem gewachsenen Boden dürfen Bauten und Bauteile bis 1,00 man die Grundstücksgrenze, mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn bis zur Grundstücksgrenze heranreichen. Unterirdische Bauten sind solche, welche das gewachsene Terrain an keiner Stelle um mehr als 1,2 m überragen und höchstens eine Fassade frei gelegt oder mit einem Zugang oder einer Zufahrt versehen ist. Wenn die Fassade freigelegt ist oder mit einem Zugang oder einer Zufahrt versehen ist, muss bei dieser der kleine Grenzabstand eingehalten werden. Art. 15
b)An- und Kleinbauten Art 16
c)Anlagen und Bauteile im Grenzabstand hineinragen. Die schraffierten Flächen (inkl. Mehrlänge und Mehrbreite) dürfen an keiner Stelle über die Parzellengrenze hinausragen (Grenzabstand).
1Für An- und Kleinbauten, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen oder Tieren bestimmt sind, genügt allseitig (auch längs den übrigen öffentlichen Strassen und Wegen) ein Grenzabstand von 2 m, sofern die Gebäudehöhe dieser Bauten 4 m auf das Geländer gemessen sowie 3 m ohne Geländer gemessen und ihre Grundfläche 60 m2, nicht übersteigen.
1Vorspringende offene Bauteile wie Vordächer, Vortreppen, Balkone (auch mit Seitenwänden) dürfen bei Hauptbauten höchstens auf 40 % der jeweiligen Fassadenlänge max. 2.00 m in den kleinen Grenzabstand und 1,80 m in den grossen Grenzabstand hineinragen. Erker dürfen höchstens auf½ der Fassaden länge bis max. 1,20 m in den kleinen Grenzabstand und 1,80 m in den grossen Grenzabstand hineinragen. Vordächer dürfen max. 2.00 m in den Grenzabstand
2Bei An- und Kleinbauten nach Art. 15 BR dürfen ausschliesslich Vordächer max. 1 m in den Grenzabstand hineinragen. 11 ___ I ---- ------------------ 1 1best. Gebäude ' ' 1/ 1 1 … GA neu 1 1 .., Lichtraumprofil (Querschnitt) 0.5 m r·
3Stockwerkaufbauten in der Flucht bestehender Gebäudemauern dürfen in den Grenzabstand hineinragen, sofern der Gebäudeabstand eingehalten werden kann.
4Keine Bauteile dürfen in das Strassenlichtraumprofil hineinragen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.