Art. 12 · Ortsbildschutzgebiet
BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Fraubrunnen · S. 20 · Original-PDF
1Der Perimeter des Ortsbildschutzgebietes Dorf umfasst die ursprüngliche landwirtschaftlkhe Siedlung von Büren zum Hof und die zugehörigen Aussenräume. Es ist ein Schutzgebiet gemäss Art. 86 BauG.
2Bauliche Massriahmen sind bezüglich Stellung, Volumen und Gestaltung (Fassaden, Dach, Aussenräume, Materialisierung) besonders sorgfältig in Strassen, Plätze und das Ortsbild einzufügen.
3Im Ortsbildschutzperimeter kann unter Vorbehalt der privatrechtlichen Abstandsvorschriften und Vereinbarungen von den reglementarischen Grenzund Gebäudeabständen abgewichen werden, wenn es die Erhaltung des Dorfbildes erfordert.
4Die zuständige Behörde kann zur Beurteilung von Baugesuchen und Überbauungsplänen eine neutrale Fachinstanz beiziehen (siehe Art. 11 ), sofern es sich nicht ausschliesslich um innere Ausbauten ohne Fassaden- oder Fensteränderung handelt.
5Parabol- und Aussenantennen sind im Ortsbildschutzgebiet nicht zugelassen, vorbehalten bleibt Art. 18a Bau\/. Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energien an schützenswerten und an erhaltenswerten Baudenkmälern erfordern eine Baubewilligung.
6Betreffen Bauvorhaben schützenswerte Baudenkmäler oder erhaltenswerte Baudenkmäler, die im Ortsbildschutzperimeter liegen, ist die kantonale Denkmalpflege in jedem Fall einzubeziehen . 19 Vgl. Art. 9, 10 und 86 BauG. Schutzzweck ist die Landschaftsästhetik; die Schönheit und Eigenart wird u.a. geprägt durch die Topografie und durch empfindliche Landschaftselemente wie Einzelbäume. Unverträglich mit dem Landschaftsschongebiet sind u.a. Abbau- und Ablagerungsgebiete, bodenunabhängige Produktion in Gewächshäusern, Sport- und Freizeitanlagen sowie Freileitungen und Antennen. Vgl. Bauinventar der Gemeinde Büren zum Hof vom 27 November 2007. Die Einstufung ist grundeigentümerverbindli'ch; es gelten Art. 10a - 10e BauG. Vgl. Art. 4 7 NSchG Das /VS ist ein Bundesinventar, welches in Anwendung des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) im Auftrag des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) geführt wird. Zuständige Fachstellen im Kanton Bern sind: Via Storia, Fihkenhubelweg 11, 3012 Bern und das Tiefbauamt des Kantons Bern. 20 Art. 12
1Von Staatsstrassen ist ein Bauabstand von mindestens 5m, von allen übrigen Strassen ein solcher von 3,6m und längs von Fusswegen und selbständigen Radwegen von Strassen ein solcher von 2m (Art.
63SBG) einzuhalten, wenn nicht Baulinien andere Abstände festlegen. Bauabstand von öffentl. Strassen
2Für bewilligungsfreie Bauten und Anlagen gilt ein Strassenabstand von mindestens 2m, für ständige Einfriedungen von 0,5m.
3Für Abstellplätze gelten die Art. 49 bis 56 der BauV und Art. 58 bis 75 des SBG.
4Für Garagenzufahrten gilt Art. 69 des SBG.
5Beim Umbau oder Wiederaufbau bestehender, geschützter Baute·n (Art. 36 GBR) darf, sofern der Grundriss unverändert bleibt, von den Bestimmungen in Abs. 1 abgewichen werden. Art. 12
2. Bauabstand zu
Gewässern,
Waldabstand,
Heckenabstand
1Mit der Raumsicherung der Gewässer sollen der Hochwasserschutz und die ökologischen Funktionen der Gewässer gesichert werden. Die Bauabstände gelten für offene und eingedolte Gewässer. Entlang der Gewässer gelten für sämtliche Bauten und Anlagen wie Tiefbauten und Infrastrukturanlagen (inklusive bewilligungsfreien Anlagen) die folgenden Abstände:
–15.0 m entlang der Urtene 12
–8.0 m entlang der übrigen Gewässer ausserhalb der Bauzone
–5.0 m entlang der übrigen Gewässer innerhalb der Bauzone
Von der Ufervegetation ist gemäss Stoffverordnung mindestens ein Abstand von 3.0 m einzuhalten.
Innerhalb des Gewässerabstandes ist die natürliche Ufervegetation zu erhalten und eine extensive land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie eine naturnahe Gewässerraumgestaltung anzustreben. Messpunkt für den Bauabstand ist der weitgehend vegetationsfreie Böschungsfuss am Gewässer (Mittelwasserlinie).
Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann die zuständige Baubewilligungsbehörde für folgende Bauten und Anlagen Ausnahmen bewilligen:
–standortgebundene Bauten und Anlagen, an denen ein öffentliches Interesse besteht,
–die Erneuerung und den Umbau von Bauten und Anlagen ohne Grundrissveränderung,
–wieder entfernbare Zäune, die der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienen,
–einfache und öffentlich zugängliche Infrastruktureinrichtungen wie Sitzbänke.
Im Uebrigen gilt für Bauten an Gewässern Art. 48 des Gesetzes über Gewässerunterhalt und Wasserbau (WBG).
2Bauten und Anlagen in Waldesnähe haben den Waldabstand gemäss Kant. Waldgesetz einzuhalten.
3Der Bauabstand von Hecken richtet sich nach dem Kant. Naturschutzgesetz und beträgt ausserhalb der Bauzone 10 m. Art. 12
1Alle Bauten und Anlagen sind hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung, ihrer Einzelheiten und Proportionen so zu gestalten, dass sie zusammen mit den bestehenden Bauten eine gute Gesamtwirkung erzielen und der Charakter des Orts-, Strassen- und Landschaftsbildes gewahrt bleibt.
2Für grössere Bauvorhaben und speziell gestaltete Bauten, namentlich in der Kernzone, wird dem Gesuchsteller empfohlen, frühzeitig eine Voranfrage einzureichen. Artikel 12
1Von der Kantonsstrasse ist ein Bauabstand von mindestens 5.0 m, von allen übrigen Strassen ein solcher von 4.0 m und längs von Fusswegen und selbständigen Radwegen von 2.0 m (Art.63 SBG) einzuhalten, wenn nicht Baulinien oder die Einhaltung der ordentlichen Grenzabstände oder die Verkehrssicherheit andere Abstände festlegen. Im Ortsbildperimeter gelten die Baulinien und Gestaltungsbaulinien des Schutzplans.
2Für bewilligungsfreie Bauten und Anlagen gilt ein Strassenabstand von mindestens 2.0 m, für ständige Einfriedungen in der Regel von 0.5 m. Im übrigen gilt für Einfriedungen Artikel 75 SBG.
3Für Abstellplätze und Garagezufahrten gelten die Artikel 58 - 75 Strassenbaugesetz. Bauabstand von öffentlichen Strassen Gewässerbereich Art. 12 2. Bauabstand zu Gewässern, Wald r. und Hecken Für den Westlichen Bach und für den Entegraben gilt ein Abstand von 5.5 m.
1Mit der Raumsicherung entlang des Limpachkanals und des Mülibaches soll der Hochwasserschutz und die ökologischen Funktionen gesichert werden. Es gilt für sämtliche Bauten und Anlagen, auch Tiefbauten und lnfrastrukturanlagen (inklusive bewilligungsfreie Anlagen), ein Abstand von 15 m entlang des Limpachkanals und 8 m entlang des Mülibaches gemäss Art. 4a WBG. * Innerhalb des Gewässerabstandes ist die natürliche Ufervegetation zu erhalten und eine extensive land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie eine naturnahe Gewässerraumgestaltung anzustreben. Innerhalb des Gewässerabstandes kann die Gemeinde Renaturierungen vorsehen. Gewässerabstand --········--··-· Mittelwasserlinie siehe Genehmigung AGR Messpunkt für den Bauabstand ist der weitgehend vegetationsfreie Böschungsfuss am Gewässer (Mittelwasserlinie). s ,'5 IT"l siehe GenehmigungAGR Bei eingedolten Gewässern gilt ein Gewässerabstand von .s-m:ab Rohrmitte Im Uebrigen gilt für Bauten an Gewässern Art. 48 des Gesetzes über Gewässerunterhalt und Wasserbau (WBG). 9
2Bauten und Anlagen haben einen Waldabstand von 30 m einzuhalten (Art. 25 KwaG). Beim Vorllegen besonderer Verhältnisse kann der zuständige Forstdienst Ausnahmen bewilligen.
3Der Bauabstand von Hecken und Ufergehölzen richtet sich nach dem Kant. Naturschutzgesetz und beträgt ausserhalb der Bauzone 10 m.
4Für Bauten im Abstand van 10 m beidseitig der Gasleitungen ist eine separate Bewilligung erforderlich gemäss Art. 28 des Rohrleitungsgesetzes (RLG) und Art. 26 der Verordnung dazu. 3. Bauabstand zur überregionalen Gasleitung Art. 12
1Mit der Raumsicherung entlang der Gewässer soll der Hochwasserschutz und die ökologischen Funktionen gesichert werden. Es gelten für sämtliche Bauten und Anlagen, auch Tiefbauten und lnfrastrukturanlagen (inklusive bewilligungsfreie Anlagen), folgende Abstände gemäss Art. 36a (GSchG) entlang der folgenden Gewässer:
–Urtenen 17 .50 m
–Brunnmattbach 15.00 m sowie 7.00 m gegenüber allen übrigen Gewässern gemäss Art. 4a WBG. ---- 2. Bauabstand zu Gewässern, Wald und Hecken geschützter Uferbereich Mittelwasserlinie Innerhalb des Gewässerabstandes ist die natürliche Ufervegetation zu erhalten und eine extensive land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie eine naturnahe Gewässerraumgestaltung anzustreben. Innerhalb des Gewässerabstandes kann die Gemeinde Renaturierungen vorsehen. Messpunkt für den Bauabstand ist der weitgehend vegetationsfreie Böschungsfuss am Gewässer (Mittelwasserlinie). Bei eingedolten Gewässern gilt ein Gewässerabstand von 5.5 m ab Rohrmitte. Im Uebrigen gilt für Bauten an Gewässern Art. 48 des Gesetzes über Gewässerunterhalt und Wasserbau (WBG). 9
2Bauten und Anlagen haben einen Waldabstand von 30 m einzuhalten (Art. 25 KwaG). Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann der zuständige Forstdienst Ausnahmen bewilligen.
3Der Bauabstand von Hecken, Feld- und Ufergehölzen richtet sich nach dem Kant. Naturschutzgesetz und beträgt ausserhalb der Bauzone 10 m. Art. 12
2. Bauabstand zu
Gewässern, Wald
und Hecken
1Mit der Raumsicherung entlang den Gewässern soll der Hochwasserschutz und die ökologischen Funktionen gesichert werden. Es gilt für sämtliche Bauten und Anlagen, auch Tiefbauten und Infrastrukturanlagen (inklusive bewilligungsfreie Anlagen), ein Abstand von 15 m gemäss Art. 4a WBG. Innerhalb des Gewässerabstandes ist die natürliche Ufervegetation zu erhalten und eine extensive land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie eine naturnahe Gewässerraumgestaltung anzustreben. Innerhalb des Gewässerabstandes kann die Gemeinde Renaturierungen vorsehen. Messpunkt für den Bauabstand ist der weitgehend vegetationsfreie Böschungsfuss am Gewässer (Mittelwasserlinie).
Bei eingedolten Gewässern gilt ein Gewässerabstand von 5.5 m ab Rohrmitte.
Im Uebrigen gilt für Bauten an Gewässern Art. 48 des Gesetzes über Gewässerunterhalt und Wasserbau (WBG).
2Bauten und Anlagen haben einen Waldabstand von 30 m einzuhalten (Art. 25 KwaG). Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann der zuständige Forstdienst Ausnahmen bewilligen. 13
3Der Bauabstand von Hecken, Feld- und Ufergehölzen richtet sich nach dem Kant. Naturschutzgesetz und beträgt ausserhalb der Bauzone 10 m.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.