Art. 25 · Grosser und kleiner Grundabstand
BZO Fällanden · S. 14 · Original-PDF
1Auf einer Gebäudeseite ist ein grosser Grundabstand vorzusehen.
2Der kleine Grundabstand gilt für die übrigen Seiten. Art. 26 6) Klein- und Anbauten
1Klein- und Anbauten werden nicht an die Baumassenziffer angerechnet.
2Ohne Zustimmung des Nachbarn dürfen Klein- und Anbauten auf einem Drittel der Anstosslänge bis 1.5 m an die Grenze gestellt werden, wenn die von ihnen überbaute Fläche nicht grösser als 40 m2 oder, sofern dieses Mass überschritten wird, nicht grösser als 5 % der Grundstücksfläche ist. Für die Mess- und Berechnungsweise gelten sinngemäss die kantonalen Bestimmungen über die Überbauungsziffer.
3Wenn Klein- und Anbauten gemäss Abs. 2 eine Fassadenhöhe von 3.0 m übersteigen, kann der Nachbar begehren, dass sie je um die Höhe über 3.0 m von diesem Minimalabstand von 1.5 m zurückgesetzt werden. Art. 27 6) Herabsetzung des Grenzabstandes bei weggelassenem Vollgeschoss In den Kernzonen, Wohnzonen und Wohnzonen mit Gewerbeanteil darf der Grenzabstand je weggelassene 3 m Fassadenhöhe um 1 m bis auf das kantonalrechtliche Mindestmass herabgesetzt werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.