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Art. 28 · Abweichungen von den Grundabständen

BZO Fällanden · S. 14 · Original-PDF

Die Vorschrift über die Abstandserhöhung für Gebäude mit brennbaren Aussenwänden (§ 14 BBV II) ist in den Kernzonen nicht anwendbar. 6) Fassung gemäss Gemeindeversammlung vom 29. November 2023 14044_05A_20231129_BZO.docx Planpartner AG, Zürich Bau- und Zonenordnung vom 5. Oktober 1994 14 Teilrevision vom 28. November 2007, 25. November 2015, 30. November 2022, 29. November 2023

Art. 28a 6) Für Gebäude mit Flachdach gelten im Sinne von § 278 Abs. 2 PBG, soweit die transparenten oder offenen Absturzsicherungen um weniger als 1.0 m gegenüber der Fassadenflucht zurückversetzt sind, folgende maximalen Fassadenhöhen: Fassadenhöhen bei transparenten oder offenen Absturzsicherungen (§ 278 Abs. 2 PBG) - Wohnzone eingeschossig, W1 5.5 m - Wohnzone zweigeschossige, W2L 8.5 m - Wohnzone zweigeschossige, W2D 8.5 m - Wohnzone dreigeschossige, W3L 11.5 m - Wohnzone dreigeschossige, W3D 11.5 m - Wohnzone mit Gewerbeanteil, WG3L 11.5 m - Wohnzone mit Gewerbeanteil, WG3D 11.5 m - Gewerbezone 1, G1 13.0 m - Gewerbezone 2, G2 17.0 m Art. 29 6)

1Die geschlossene Überbauung ist in allen Bauzonen innerhalb der zonengemässen Gebäudelänge erlaubt. Geschlossene Überbauung

2Klein- und Anbauten im Sinne von Art. 26 werden nicht mitgerechnet. Art. 30 1) 6) Untergeschosse

1In den Kernzonen sowie wo die Bauordnung 1 oder höchstens 2 Vollgeschosse zulässt, ist in Hanglagen ein natürlich anfallendes anrechenbares Untergeschoss gestattet. In solchen Fällen reduziert sich die giebelseitige Fassadenhöhe um 1.5 m.

2Untergeschosse sind an der Geschosszahl anrechenbar, wenn sie das massgebende Terrain an einer Stelle mehr als 1 m überschreiten. 1) Fassung gemäss Gemeindeversammlung vom 28. November 2007 6) Fassung gemäss Gemeindeversammlung vom 29. November 2023 14044_05A_20231129_BZO.docx Planpartner AG, Zürich Bau- und Zonenordnung vom 5. Oktober 1994 15 Teilrevision vom 28. November 2007, 25. November 2015, 30. November 2022, 29. November 2023

Art. 30a 1) 6) Geländeveränderungen

1Geländeveränderungen (Abgrabungen und Aufschüttungen) sind nur zulässig, wenn sie im Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung eine gute Gesamtwirkung erzielen.

2Zu Lasten der Bauherrschaft kann die Baubehörde zur Prüfung der Einhaltung dieser Anforderung ein Gutachten einer Fachperson einholen.

3Stützmauern mit einer sichtbaren Höhe von mehr als 1.2 m sind zu terrassieren. Bei mehreren, hintereinanderliegenden Stützmauern sind dazwischen Pflanzstreifen von mindestens 60 cm umzusetzen. Art. 30b 6) Dachaufbauten in Hanglagen Soweit in Wohnzonen das Gefälle des massgebenden Terrains innerhalb der Fassaden wenigstens 3.0 m beträgt, darf, bei Gebäuden mit Flachdach, die Breite von Dachaufbauten bergseitig maximal 100 % der zugehörigen Fassadenlänge betragen. Wird diese Abweichung gegenüber § 292 PBG ganz oder teilweise beansprucht, ist talseitig auf Dachaufbauten zu verzichten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.