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Art. 54 · Abstandsvorschriften
BZO Erstfeld · S. 21
Abstandsvorschriften gegenüber Fliessgewässern, öffentlichen Verkehrsflächen und Waldrändern richten sich nach Artikel 91 ff. PBG und nach dem Reglement des Regierungsrats dazu.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.