Art. 53 · Abweichungen im Einzelfall
BZO Erstfeld · S. 21
1Die Baukommission kann bewilligen, vom ordentlichen Grenz- und Gebäudeabstand abzuweichen: a) in den Kernzonen, wenn damit dem Charakter der Kernzonen besser entsprochen wird; b) bei Industrie- und Gewerbebauten innerhalb ihrer Anlagen; c) zur Erhaltung eines wertvollen Teiles des Siedlungs- oder Landschaftsbildes; d) für Lärmschutzeinrichtungen; e) für zeitlich befristete Bauten, wobei von den Nachbargrundstücken die ordentlichen Abstände einzuhalten sind.
2Eine Bewilligung im Sinne von Absatz 1 darf nur erteilt werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen beeinträchtigt werden. 2. Unterabschnitt: Abstandsvorschriften, Baubegriffe und Stand der Technik
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.