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Art. 50 · c) bei Unterniveaubauten
BZO Erstfeld · S. 20
Für Unterniveaubauten beträgt der Grenzabstand 3.50 m.
18RPBG, RB 40.1115 19
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.