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Art. 49 · b) bei unterirdischen Bauten
BZO Erstfeld · S. 20
Für unterirdische Bauten beträgt der Grenzabstand 1.00 m.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.