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Art. 51 · d) bei vorspringenden Gebäudeteilen

BZO Erstfeld · S. 21

1Vorspringende Gebäudeteile dürfen in den Grenzabstand hineinragen.

2Ragen sie über öffentliche Strassen, Plätze und Trottoirs hinaus, müssen sie folgende lichte Durchgangshöhe einhalten: a) 4.50 m über Strassen und Plätzen; b) 2.30 m über Trottoirs.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.