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Art. 48 · Verminderter Grenzabstand
BZO Erstfeld · S. 20
a)bei An-, Klein- und Kleinstbauten Bei An-, Klein- und Kleinstbauten beträgt der Grenzabstand: a) für An- und Kleinbauten 3.50 m; b) für Kleinstbauten 1.00 m.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.