← BZO Erstfeld · Inhaltsverzeichnis

Art. 48 · Verminderter Grenzabstand

BZO Erstfeld · S. 20

a)bei An-, Klein- und Kleinstbauten Bei An-, Klein- und Kleinstbauten beträgt der Grenzabstand: a) für An- und Kleinbauten 3.50 m; b) für Kleinstbauten 1.00 m.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.