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Art. 47 · Mehrhöhenzuschlag

BZO Erstfeld · S. 20

1Überschreitet die geplante Baute oder Anlage die Gesamthöhe, die nach der Tabelle im Anhang 1 zulässig ist, hat die Baukommission mit der Ausnahmebewilligung einen verhältnismässigen Mehrhöhenzuschlag zu verfügen.

2Gegenüber öffentlichen Strassen entfällt ein Mehrhöhenzuschlag.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.