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Art. 22a · Kreativzone

BZO Bau- und Zonenreglement Emmen · S. 22 · Original-PDF

Krea

1Die Kreativzone ist einer Grundnutzungszone überlagert. Im Gebiet Sprengi kann über das gesamte Areal und in den übrigen Gebieten über eine Fläche von mindestens 10'000m2 eine Planung aufgrund der nachfolgenden Bestimmungen durchgeführt werden. Voraussetzung für eine solche Planung ist das Einverständnis der Grundeigentümer.

2In den Kreativzonen wird eine zukunftsgerichtete und wegweisende Bauweise, Gestaltung und Gebietsentwicklung angestrebt. Die Vorhaben haben allfällige Quartierrichtpläne und Bebauungspläne zu berücksichtigen, zukunftsgerichtete Energie- und Versorgungskonzepte umzusetzen und insbesondere folgende Planungsaspekte wegweisend umzusetzen:

Gebietsbezeichnung / Aspekte a) Gebiete Sprengi, Gerliswilstrasse, Emmenweid, Bahnhofstrasse und Seetalplatz: Dichte Zentrumsnutzungen Wohnen / Arbeiten / Dienstleistungen; Aussenraum- und Freiraumgestaltung; Leben im öffentlichen Raum. b) Gebiet Sonnenhof / Sonnenplatz: In Kombination der Aspekte von a) und Wohnen mit attraktiven Wohnformen für Familien und mit alters- und behindertengerechtem Geschosswohnungsbau von gehobenem Standard; dem angestrebten Nut- 20 zer angepasste Quartierausstattung; Rücksichtnahme auf bestehende und künftig angrenzende Wohnquartiere bezüglich Immissionen, Gebäudehöhen und Gewährung von Durchblicken.

3Es können von der Grundnutzung abweichende Baumasse für die gesamten Areale oder Teile davon festgelegt werden, wenn (kumulativ)

a) ein Konkurrenzverfahren mit wenigstens fünf voneinander unabhängigen Projektverfassern (nationale Beteiligung erforderlich) durchgeführt wird,

b) die Gemeinde an der Organisation des Konkurrenzverfahrens beteiligt wird,

c) die Gemeinde bei der Auswahl der Jurymitglieder mitbestimmen kann,

d) die Gemeinde in der Jury vertreten ist,

e) die Teilnehmenden durch eine Qualifikation ermittelt werden und

f) das zur Ausführung kommende Projekt dem Abs. 2 entspricht.

Die Gemeinde kann sich an den Kosten des Konkurrenzverfahrens beteiligen.

4Ergebnisse des Konkurrenzverfahrens mit Abweichungen von der Grundnutzung sind wie folgt rechtlich zu sichern*:

a) in einem Gestaltungsplan, wenn die Abweichungen die Masse gemäss Art. 36a Abs. 2b nicht überschreiten und die Mindestfläche gemäss Abs. 1 eingehalten ist.

b)in einem Bebauungsplan, wenn die Abweichungen die Masse gemäss Art. 36a Abs. 2b überschreiten und die Mindestfläche gemäss Abs. 1 eingehalten ist. Die zuständige Behörde ist in der Festlegung des Masses der Abweichung frei. In den Wohnzonen sind jedoch höchstens zwei zusätzliche Vollgeschosse zulässig. *Verzicht auf Gestaltungsplanpflicht siehe Art. 37 Abs.3 b) 21

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.