Art. 12 · Dächer / Dachgestaltung
BZO Embrach · S. 10 · Original-PDF
1Hauptgebäude haben Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung aufzuweisen. Die Dachneigung hat minimal 36° und maximal 50° alter Teilung zu betragen. Klein- und Anbauten im Sinne der ABV sind mit Schrägdächern zu versehen.
2Soweit der Kernzonenplan Hauptfirstrichtungen bezeichnet, sind diese einzuhalten.
3Dachaufbauten sind nur im ersten Dachgeschoss in Form von Schleppgauben oder Giebellukarnen gestattet und haben sich gut in die Dachlandschaft einzufügen. Die Gesamtbreite der Dachaufbauten darf pro zusammenhängende Dachfläche höchstens einen Viertel der betreffenden Fassadenlänge betragen. Verläuft die Trauffassade entlang einer ortsbildprägenden Strasse, ist grundsätzlich strassenseitig auf Dachaufbauten zu verzichten. Im Gegenzug dürfen Dachaufbauten auf der strassenabgewandten Dachfläche die Hälfte der betreffenden Fassadenlänge beanspruchen.
4Dacheinschnitte sind nicht gestattet.
5Das Dach ist allseitig im ortskernüblichen Masse vorspringend auszugestalten. Die Dachabschlüsse sind in traditioneller Weise auszubilden.
6Es sind einzelne Dachflächenfenster mit einer Glasfläche von maximal 0.60 m² zulässig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.