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Art. 11 · Geschlossene Überbauung

BZO Embrach · S. 9 · Original-PDF

1Die geschlossene Überbauung ist gestattet, wenn an ein bestehendes Gebäude angebaut oder gleichzeitig gebaut wird.

2Die Gebäudeunterteilung muss sichtbar bleiben.

3Auf der Hauptwohnseite (sinngemäss Art. 47 Abs. 1 BZO) gilt ein Gebäudeabstand von mind. 7.00 m. Seite 9 von 19

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.