Art. 45 · Umgebungsgestaltung Kernzonen IV und V
BZO Elgg · S. 22 · Original-PDF
1Die herkömmliche Umgebungsgestaltung ist zu erhalten und bei Sanierungen oder Neubauten möglichst weitgehend zu übernehmen. 2 massgebendes Terrain: Veränderungen des massgebenden Terrains sind auf ein Minimum zu beschränken.
3Bepflanzung und Einzäunungen: Es sind vorwiegend standortgerechte einheimische Pflanzen zu verwenden. Invasive gebietsfremde Pflanzen sind nicht erlaubt. Einzäunungen sind ortsüblich zu gestalten.
4Autoabstellplätze und Garagen: Autoabstellplätze und Garageneinfahrten dürfen die Vorgärten nicht beeinträchtigen. Fahrzeuge sind nach Möglichkeit in Garagen oder Unterständen abzustellen. Offene Abstellplätze sollen in erster Linie als Besucherparkplätze dienen. Garagen, Unterstände und Abstellplätze sind möglichst unauffällig Stand: 23. Juni 2023 22 / 37 BAU- und ZONENORDNUNG GEMEINDE ELGG einzupassen.
5Vorplätze: Vorplätze sollen als chaussierte, gepflasterte oder mit anderen nicht bodenversiegelten Belägen versehen werden und sich mit Vorgärten harmonisch abwechseln. Vorbehalten bleiben gewässerschutzrechtliche Vorgaben.
6Brunnen: Die in den Ergänzungsplänen bezeichneten Brunnen sind zu erhalten. Bei einem Ersatz infolge bautechnischer Mängel sind sie durch Brunnen mit gleichwertiger ortstypischer Erscheinung zu ersetzen.
7Die in den Ergänzungsplänen bezeichneten Freiräume sind zu begrünen. Zulässig sind Auslaufbereiche für Tiere oder deren Ausbildung, Gärten, Sitzplätze, Spielgeräte sowie Gartenhäuser und Schöpfe bis 10 m2 Grundfläche und 3 m Gesamthöhe gemäss BBV II. Ein untergeordneter Abtausch von Freiraumflächen ist gestattet, wenn ein flächengleicher und zusammenhängender begrünter Freiraum gewährleistet bleibt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.