Art. 44 · Fassadengestaltung Kernzonen IV und V
BZO Elgg · S. 22 · Original-PDF
1Die Fassaden sind in der Regel in Holz und Verputz oder als Riegelwerk auszuführen. Auf der wetterzugewandten Gebäudeseite sind zum Schutz der Fassade und bei guter Gestaltung andere ortsübliche Materialien möglich. Bei Ökonomiegebäuden können sie auch als Sichtmauerwerk zugelassen werden.
2Bei Umbauten und Umnutzungen ist die Gliederung der herkömmlichen Gebäude gemäss ihrer ursprünglichen Nutzungsstruktur (Wohnund Ökonomieteil) mit Riegeln, verputzten und holzverschalten Teilen beizubehalten.
3Fenster haben bei Wohnbauten in der Regel eine hochrechteckige Form aufzuweisen. Zweiflüglige Fenster mit Einfassungen aus Holz oder Stein sowie Sprossenteilung und Fensterläden können verlangt werden, sofern dies aus Gründen des Ortsbild-schutzes angebracht erscheint. Bei Ersatzbauten und Umnutzungen von ehemaligen Ökonomiegebäuden sind auch andere Fensterformen zulässig.
4Balkone sind vorzugsweise als Lauben auszubilden. Auf der Giebelseite sind Loggias zulässig. Soweit aufgrund des Ortsbilds möglich und sofern gestalterisch zum Charakter des Gebäudes passend, dürfen Balkone auch als eigenständige Konstruktion in zeitgemässer Architektur in Erscheinung treten und über den Dachvorsprung hinausragen.
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