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Art. 46 · Bewilligungspflicht Kernzonen IV und V

BZO Elgg · S. 23 · Original-PDF

1Der Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen sowie baulichen Bestandteilen der Umgebungsgestaltung ist bewilligungspflichtig.

2Er darf nur bewilligt werden, wenn die Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt oder wenn die Erstellung eines Ersatzbaues gesichert ist.

3Aussenrenovationsarbeiten, insbesondere Fassadenanstriche oder Materialänderungen, welche das bisherige Erscheinungsbild verändern, sind bewilligungspflichtig. Sie dürfen nur bewilligt werden, wenn sie die Anforderungen für Umbauten erfüllen. Stand: 23. Juni 2023 23 / 37 BAU- und ZONENORDNUNG GEMEINDE ELGG B Wohnzonen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.