Art. 17 · Erhöhte Anforderungen
BZO Baureglement Bezirk Einsiedeln · S. 8 · Original-PDF
0) Verfahren vor Erlass 6. Mehrwerlab— gabe 7. Ergänzende Reglemente, Richtlinien, Vollzugshilfen
c)Verfahren vor Vor dem Erlass des Gestaltungsplanes sind bauliche Ergänzungen oder Änderungen Er/ass g^ bestehenden Bauten und Anlagen sowie das Schliessen einzelner Baulücken in einem Gestaltungsplanpflichtgebiet gestattet, wenn sie den Richtlinien entsprechen und dadurch ein zukünftiger Gestaltungsplan nicht nachteilig präjudiziert wird. 1. Grundsatz Art. 15 1
1Betreffend Entstehung, Abgabepflicht, Höhe und Bemessung, das Festlegungsverfahren, die Sicherung, Fälligkeit und Verjährung sowie die Verwendung der Mittel und die 6. Mehfwertab- Rückerstattung bei der Mehrwertabgabe gelten die Bestimmungen im kantonalen Planungsgäbe und Baugesetz (PBG). VoUzugshilfen lich: 7. Ergänzende Zur Präzisierung der Baureglements-Bestimmungen erlässt der Bezirksrat nach Anhö- ^e^merlte' rung interessierter Kreise ergänzende Reglemente, Richtlinien und Vollzugshilfen. NamentArt. 15 1 1 Betreffend Entstehung, Abgabepflicht, Höhe und Bemessung, das Festlegungsverfahren, die Sicherung, Fälligkeit und Verjährung sowie die Verwendung der Mittel und die Rückerstattung bei der Mehrvvertabgabe gelten die Bestimmungen im kantonalen Planungsund Baugesetz (PBG). Vor dem Erlass des Gestaltungsplanes sind bauliche Ergänzungen oder Änderungen an bestehenden Bauten und Anlagen sowie das Schliessen einzelner Baulücken in einem Gestaltungsplanpflichtgebiet gestattet, wenn sie den Richtlinien entsprechen und dadurch ein zukünftiger Gestaltungsplan nicht nachteilig präjudiziert wird. 2 Planungsvorteile, welche aufgrund von Auf- und Umzonungen mit Gestaltungsplanpflicht entstehen, unterliegen einem Abgabesatz von 20 %. Zur Präzisierung der Baureglements-Bestimmungen erlässt der Bezirksrat nach Anhö— rung interessierter Kreise ergänzende Reglemente, Richtlinien und Vollzugshilfen. Namentlich:
2Planungsvorteile, welche aufgrund von Auf- und Umzonungen mit Gestaltungsplanpflicht entstehen, unterliegen einem Abgabesatz von 20 %.
a)Richtlinien über die Gestaltung des öffentlich zugänglich und erlebbaren Raums
b)Richtlinien über Ort, Lage, Grösse, Gestaltung und Bewilligungsverfahren von Reklameanlagen gemäss Art. 22
c)Gebührenordnung für die Behandlung von Bau- und Vorentscheidsgesuchen, die Baukontrolle und Einspracheentscheide gemäss Art. 63.
a)Richtlinien über die Gestaltung des öffentlich zugänglich und erlebbaren Raums
b)Richtlinien über Ort, Lage, Grosse, Gestaltung und Bewilligungsverfahren von Reklameanlagen gemäss Art. 22
c)Gebührenordnung für die Behandlung von Bau- und Vorentscheidsgesuchen, die Baukontrolle und Einspracheentscheide gemäss Art. 63. Hi. Allgemeine Bauvorschriften III. Allgemeine Bauvorschriften A Gestaltungsgrundsätze A Gestaltungsgrundsäfcze
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.