Art. 16 · Grundsatz
BZO Baureglement Bezirk Einsiedeln · S. 8 · Original-PDF
b)Reklamen b)Rekiamen -\ Reklamen aller Art, Plakate, Firmenanschriften, Leuchtreklamen, Leuchtschriften, beleuchtete Reklamen, Warenautomaten usw. sind so anzuordnen, dass sie das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild, die Wohn- und Aufenthaltsqualität sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. 2 Reklamen sind ab insgesamt 1,5 m2 Grösse bewilligungspflichtig. Fremdreklamen, Lichtreklamen und Warenautomaten sind alle bewilligungspflichtig. 3 Der Bezirksrat erlässt behördenverbindliche Richtlinien über Ort, Lage, Grösse und Gestaltung von bewilligungspflichtigen Reklamen.
3Der Bezirksrat erlässt behördenverbindliche Richtlinien über Ort, Lage, Grosse und Gestaltung von bewilligungspflichtigen Reklamen. 1 Reklamen aller Art, Plakate, Firmenanschriften, Leuchtreklamen, Leuchtschriften‚ beleuchtete Reklamen, Warenautomaten usw. sind so anzuordnen, dass sie das Strassen-, Orts— und Landschaftsbild, die Wohn- und Aufenthaltsqualität sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.
2Reklamen sind ab insgesamt 1,5 m2 Grosse bewilligungspflichtig. Fremdreklamen, Lichtreklamen und Warenautomaten sind alle bewilligungspflichtig. 2 Antennen und Richtstrahlanlagen aller Art und Parabolspiegel mit einem Durchmesser über 60 cm sind bewilligungspflichtig.
2Antennen und Richtstrahlanlagen aller Art und Parabolspiegel mit einem Durchmesser über 60 cm sind bewilligungspflichtig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.