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Art. 66 · Dachgestaltung und Dachaufbauten

BZO Eglisau · S. 21 · Original-PDF

1In dem im Zonenplan besonders bezeichneten Gebiet wie auch in den Kernzonen A, B und C gilt ein Flachdachverbot.

2Dachaufbauten und –einschnitte sind bei Schrägdächern in der Regel nur im ersten Dachgeschoss zulässig. Vorbehalten bleiben die Kernzonen-Bestimmungen.

3Bei Flachdachbauten dürfen Attikageschosse und Brüstungen die zulässige Profillinie eines hypothetischen Schrägdachs unter 45° nicht durchstossen. Ausgenommen sind Dachaufbauten gemäss

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.