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Art. 67 · Kreuz- und Kehrfirste

BZO Eglisau · S. 22 · Original-PDF

1Wenn ein Kreuz- oder Kehrfirst gegenüber der Fassade nicht mindestens um 1.50 m vorspringt, ist er an die maximal zulässige Breite für Dachaufbauten anzurechnen (vorbehaltlich Art. 21).

2Ist der Kreuz- oder Kehrfirst der Fassade deutlich vorgelagert, darf er maximal die Hälfte der betreffenden Fassadenlänge einnehmen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.