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Art. 65 · rassenhäuser

BZO Eglisau · S. 21 · Original-PDF

1Als Terrassenbauten gelten Stufenbauten an Hanglagen mit mehr als zwei talwärts orientierten Geschossen. Terrassenhäuser und ähnliche Überbauungsarten sind ausser in den Kernzonen unter folgenden Bedingungen zulässig.

2Es sind höchstens vier Vollgeschosse und ein Dachgeschoss inkl. eines reinen Garagengeschosses zugelassen.

3Vorbehaltlich der Ziffern 4 und 6 darf die Profillinie an keinem Punkt des Gebäudes überschritten werden. Sie verläuft im Abstand von 6.00 m in der Wa und von 6.50 m in allen übrigen Wohnzonen, gemessen ab dem gewachsenen Terrain parallel zum Hang.

4Vordächer und gut gestaltete feingliedrige, teilweise eingewandete und nicht fassadenbildende Terrassenüberdachungen dürfen die Profillinie überragen.

5Geschlossene Brüstungen dürfen die Profillinie nicht überragen.

6Beim Dachgeschoss darf die Firsthöhe maximal 4.50 m betragen.

7Die Seitenfronten dürfen nicht fensterlos sein und keine Mauerwirkung erzeugen.

8Es gelten die zonengemässen maximalen Gebäudelängen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.