Art. 6 · Umbauten und Ersatzbauten
BZO Eglisau · S. 8 · Original-PDF
1Die ortsbaulich prägenden Gebäude oder Gebäudeteile dürfen nur unter Beibehaltung des bisherigen Erscheinungsbildes und des bisherigen Gebäudeprofils (Lage, Grundform und -fläche, kubische Gestaltung, Dachform und Firstrichtung, Ausbildung der Fassaden) umgebaut oder ersetzt werden.
2Die strukturbildenden Gebäude oder Gebäudeteile dürfen nur unter Beibehaltung des bisherigen Gebäudeprofils (Lage, Grundform und -fläche, kubische Gestaltung, Dachform und Firstrichtung) umgebaut oder ersetzt werden. Veränderungen des bisherigen Erscheinungsbildes sind gestattet, sofern sie dem Gebäudecharakter entsprechen und besonders gut gestaltet sind.
3Abweichungen von den Vorschriften in Abs. 1 und 2 können bewilligt oder angeordnet werden, wenn dies im öffentlichen Interesse, im Interesse der Wohnhygiene, der Verkehrssicherheit, einer höheren Energieeffizienz oder des Ortsbildschutzes liegt.
4Bei inventarisierten Gebäuden bedingt ein Ersatzbau die Entlassung aus dem Inventar.
5Im Perimeter des Ortsbildes von überkommunaler Bedeutung verlangt die baurechtliche Bewilligung durch die örtliche Baubehörde auch eine Beurteilung durch die zuständigen kantonalen Fachstellen. Bei grösseren Projekten wird empfohlen, sowohl die Fachstellen als auch die kommunale Baubehörde bereits während der Projektierung beizuziehen.
6Für die im Kernzonenplan nicht bezeichneten Gebäude und für unüberbaute Flächen gelten die Vorschriften für Neubauten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.