← BZO Eglisau · Inhaltsverzeichnis

Art. 5 · Nutzweise

BZO Eglisau · S. 8 · Original-PDF

Zulässig sind Wohnungen sowie höchstens mässig störende Handels- und Dienstleistungsbetriebe, auch für Gastronomie und Beherbergung, sowie sonstige Gewerbebetriebe.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.