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Art. 7 · Zusätzliche Bewilligungspflicht

BZO Eglisau · S. 8 · Original-PDF

1Der Rückbau von Gebäuden oder Gebäudeteilen, Renovationen, Veränderungen von Fassaden- und Dachmaterialien oder deren Farbgebung sowie die Gestaltung des Umschwungs mit Vorplätzen sind bewilligungspflichtig.

2Der Rückbau von ortsbaulich prägenden oder strukturbildenden Gebäuden und Gebäudeteilen, die für die Erhaltung des Stadt- bzw. Dorfbildes von Bedeutung sind, wird nur bewilligt, sofern das ProBau- und Zonenordnung Gemeinde Eglisau

| 4 jekt für die Ersatzbaute rechtskräftig bewilligt und deren Realisierung gesichert ist.

3Der Rückbau von Gebäuden, die weder ortsbaulich prägend noch erhaltenswert sind, wird bewilligt, sofern ein Neubauprojekt rechtskräftig bewilligt und dessen Realisierung gesichert ist oder wenn die Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.