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Art. 35 · Dachaufbauten

BZO Eglisau · S. 13 · Original-PDF

1Dachaufbauten dürfen insgesamt nicht breiter als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge sein.

2Die Frontfläche von Giebellukarnen darf maximal 3.00 m² gross sein.

3Die Fronthöhe von Schleppgauben darf maximal 1.20 m betragen. Bau- und Zonenordnung Gemeinde Eglisau

| 9 A5. Besondere Bestimmungen für die Kernzone D

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.