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Art. 34 · Dachgestaltung

BZO Eglisau · S. 13 · Original-PDF

1Auf Hauptgebäuden sind in der Regel nur Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung von 40° bis 50° zulässig. Durch ortsübliche Aufschieblinge im unteren Dachbereich kann die Dachneigung reduziert werden.

2Für Besondere Gebäude im Sinne des PBG sowie für gewerblich genutzte Gebäude, deren grösste Höhe 6.00 m nicht übersteigt, sind auch andere Dachformen zulässig, wenn sie sorgfältig in die bauliche Umgebung eingeordnet werden und eine besonders gute Gesamtwirkung erzielt wird.

3Die Dächer auf Hauptgebäuden sind in der Regel mit Tonziegeln ortsüblicher Form und Farbe einzudecken. Bei Anbauten und Besonderen Gebäuden können Abweichungen zugelassen werden.

4Zur Belichtung und Belüftung ausgebauter Dachgeschosse sind Dachflächenfenster und Ochsenaugen einheitlicher Grösse bis maximal 0.50 m² Glaslicht gestattet. Ihre Gesamtfläche (Glaslicht) darf höchstens 2 % der Dachfläche betragen, wobei die Fläche von Dachaufbauten nicht in Abzug gebracht wird. Sie sind sorgfältig anzuordnen und haben sich in Konstruktion, Material und Farbe unauffällig in die Dachfläche einzupassen. Sorgfältig gestaltete Speziallösungen zur Belichtung ausgebauter Dachgeschosse können zugelassen werden, wenn eine besonders gute Gesamtwirkung erzielt wird.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.