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Art. 33 · Balkone und Lauben
BZO Eglisau · S. 4 · Original-PDF
8 Art. 33 Balkone und Lauben Balkone und Lauben sind zulässig, sofern eine gute Gesamtwirkung erzielt wird.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.