Art. 20 · Dachaufbauten
BZO Eglisau · S. 10 · Original-PDF
1Dachaufbauten sind nur im ersten Dachgeschoss gestattet, sofern sie insgesamt nicht breiter als ein Fünftel der betreffenden Fassadenlänge und seitlich geschlossen sind. Bei sehr hohen Dächern sind Schleppdachgauben in Ausnahmefällen auch im zweiten Dachgeschoss zulässig, wenn sie sich besonders gut einordnen. Bau- und Zonenordnung Gemeinde Eglisau
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2Dachaufbauten von mehr als einem Fünftel der Fassadenlänge dürfen nur bewilligt werden, wenn durch die architektonische Gestaltung eine besonders gute Gesamtwirkung erzielt wird.
3Die Frontfläche einer Giebellukarne darf max. 2.50 m2 gross sein.
4Die Fronthöhe der Schleppgauben darf maximal 0.90 m, deren Frontlänge maximal 1.20 m betragen.
5Auf den Dachflächen längs der Rheinstrasse sind neue Dachaufbauten nur in Form von Schleppgauben mit maximal 0.70 m Fronthöhe und maximal 1 m Frontlänge zulässig.
6Der traufseitige Dachvorsprung des Hauptdaches darf nicht durch Dachaufbauten unterbrochen werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.