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Art. 19 · Dachgestaltung

BZO Eglisau · S. 10 · Original-PDF

1Das Dach ist allseitig vorspringend auszugestalten.

2Die Dächer sind in der Regel mit Biberschwanzziegeln herkömmlicher Farbgebung zu decken. Ortgangziegel sind nicht gestattet.

3Zur Belichtung und Belüftung ausgebauter Dachgeschosse sind einzelne Dachflächenfenster und Ochsenaugen einheitlicher Grösse bis maximal 0.30 m² Glaslicht gestattet. Sie haben sich in Konstruktion, Material und Farbe unauffällig in die Dachfläche einzupassen. Sorgfältig gestaltete Speziallösungen zur Belichtung ausgebauter Dachgeschosse können zugelassen werden, wenn eine besonders gute Gesamtwirkung erzielt wird.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.