← BZO Eglisau · Inhaltsverzeichnis

Art. 21 · Kehrfirste

BZO Eglisau · S. 11 · Original-PDF

1Kehrfirste sind nur in Form der bestehenden, herkömmlichen Holzaufzüge gestattet.

2Sie sind besonders gut zu gestalten und haben sich optimal einzufügen.

3Die Breite der Frontfläche dieser Kehrfirste wird bei der Bemessung der betreffenden Fassadenlänge für Dachaufbauten in Abzug gebracht.

4Auf den Dachflächen längs der Rheinstrasse sind Kehrfirste verboten. A3. Besondere Bestimmungen für die Kernzone B

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.