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Art. 35 · Ortsbild

BZO Baureglement 2007 · S. 14 · Original-PDF

schutzgebiete sind im Zonenplan besonders bezeichnet und gelten als Schutzgegenstände nach Art. 98 BauG. Bauliche Veränderungen sind der bestehenden Baustruktur anzupassen und haben sich so einzufügen, dass eine gute oder charakterische Gesamtwirkung erzielt wird. Der Gemeinderat kann zum Schutz des Ortsbildes und in Anwendung von Art. 77 des BauG Ausnahmebewilligungen erteilen. Sämtliche Fassadenrenovationen, auch das Auswechseln einzelner Fassadenteile oder die Erneuerung von Anstrichen, sowie Veränderungen der Umgebungsgestaltung sind bewilligungspflichtig. Bestehende, das Ortsbild oder einzelne Bauten prägende Freiräume sind zu erhalten.

Schutz von Kultureinzelobjekte

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.