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Art. 34 · Allgemeines

BZO Baureglement 2007 · S. 14 · Original-PDF

Bei der Beurteilung von Neu-, Um-, An-, Auf- und Nebenbauten sowie von Anlagen ist darauf zu achten, dass eine ortsbaulich besonders gute Gesamtlösung erzielt wird, indem sie dem Charakter des Ortes und der Art der Zone Rechnung trägt. Besondere Vorschriften gelten für Schutzobjekte, Ortsbildschutzgebiete und Kernzonen.

Ortsbild

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.