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Art. 36 · Schutz von Kultureinzelobjekte

BZO Baureglement 2007 · S. 14 · Original-PDF

Kultureinzelobjekte sind im Zonenplan besonders bezeichnet und gelten als Schutzobjekte nach Art. 98 des Baugesetzes. Sie sind zu erhalten. Bauliche Änderungen, sämtliche Fassadenrenovationen, auch das Auswechseln einzelner Fassadenteile oder die Erneuerung von Anstrichen, sowie Veränderungen der Umgebungsgestaltung sind bewilligungspflichtig. Der Abbruch von Schutzobjekten oder die Zerstörung oder Beeinträchtigung ihrer Schutzwürdigkeit ist untersagt. Im Übrigen bestimmt der Gemeinderat durch Vereinbarungen mit den Grundeigentümern, besondere Verfügungen oder im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens den Schutzumfang im Einzelnen.

VII. BAUVORGANG UND BAUKONTROLLE

Schutzbestimmungen für Bauarbeiten

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.