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Art. 8 · Überbauungsziffer (ÜZ)

BZO Bau- und Zonenreglement Ebikon · S. 9 · Original-PDF

1Für Bauten ohne Sonderregelung gemäss Abs. 2 bis 5 gelten die Überbauungsziffer 1 (ÜZ- 1) gemäss Tabelle in Art. 7 BZR.

2Unterschreiten Bauten in der Wohnzone B die zulässige talseitige Fassadenhöhe und die Gesamthöhe um mindestens 3.0 m, gilt die ÜZ-2 gemäss Tabelle in Art. 7 BZR.

3Wird das oberste Geschoss im Sinne von § 36 Abs. 1c PBV um mindestens 1/5 zurückversetzt, gilt die ÜZ-3 gemäss Tabelle in Art. 7 BZR

4Für Bauten, die eine Gesamthöhe von 4.5 m nicht überschreiten und die nur Nebennutzflächen enthalten, gilt in allen Zonen mit Überbauungsziffer die separate Überbauungsziffer 4 (ÜZ-4) von insgesamt 0.08, wobei jedenfalls mindestens 50.0 m2 anrechenbare Gebäudefläche realisiert werden darf.

5Wo in der Tabelle in Art. 7 BZR keine ÜZ festgelegt ist, legt die Gemeinde die zulässige Nutzungsdichte situationsgerecht fest.

Parzelle < 800 m2Parzelle >= 800 m2
Bei einer Gesamthöhe von mehr als 7.5 m, unter der Einhaltung der zonen- gemäss zulässigen Höhenmasse25.0 m245.0 m2
Bei einer Gesamthöhe von 4.5 m bis 7.5 m35.0 m265.0 m2
Bei einer Gesamthöhe bis 4.5 m70.0 m2130.0 m2

Tabelle von S. 9 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.