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Art. 61 · Bestand und Ersatz bestehender hoher Häuser

BZO Bau- und Zonenreglement Ebikon · S. 28 · Original-PDF

1Für die im Zonenplan speziell bezeichneten Bauten, die die zulässigen Gesamt- resp. Fassadenhöhen überschreiten, sind der Bestand und der Ersatz mit gleicher anrechenbaren Gebäudefläche und Gesamthöhe 1 / Fassadenhöhe 1 wie bestehend mit Ergänzung durch energetische Massnahmen (Wärmedämmung, Photovoltaikanlagen) gewährleistet.

2Für die Realisierung von qualitätsvollen Aussengeschossflächen gemäss § 154a PBG (z.B. Balkone) sind massvolle Erweiterung der bestehenden Bauten zulässig. IV. AUFSICHT, VOLLZUG, STRAFEN

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.